Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidende Behörde
Bundesvergabeamt
Dokumenttyp
Rechtssatz
Entscheidungsart
Bescheid
Geschäftszahl
N/0065-BVA/15/2006-75
Entscheidungsdatum
07.08.2007
Bezug
EuGH 17.12.1998 Rs C-306/97 Connemara Machine Turf
EuGH 27.2.2003 Rs C-373/00 Truley
Rechtssatz
Die staatliche Leitungsaufsicht über eine Einrichtung konkretisiert sich darin, dass der Staat die Entscheidungen der Einrichtung in Bezug auf öffentliche Aufträge zumindest mittelbar beeinflussen kann. Eine bloß nachprüfende Kontrolle der Leitung bzw. eine reine Rechtmäßigkeitskontrolle ex post vermögen dies nicht zu vermitteln. Hingegen können aktive Aufsichtsbefugnisse, die die Geschäftspolitik der Einrichtung betreffen – etwa eine Kontrolle des Jahresabschlusses und der laufenden Gebarung - sofern diese eine ständige Kontrolle implizieren, eine vergaberechtlich relevante enge Bindung mit der öffentlichen Hand bewirken. Keine Rolle spielt, ob die Leistungsaufsicht über privatrechtliche oder öffentlichrechtliche Instrumente verwirklicht wird.
Schlagworte
Staatliche Aufsicht über die Leitung; mittelbare Entscheidungs-
beeinflussung; ständige Kontrolle; aktive Aufsichtsbefugnisse
Dokumentnummer
VERGR_20070807_N_0065_BVA_15_2007_75_10