Vergabekontrollbehörden

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Rechtssatz für N/0065-BVA/15/2006-75

Entscheidende Behörde

Bundesvergabeamt

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Bescheid

Geschäftszahl

N/0065-BVA/15/2006-75

Entscheidungsdatum

07.08.2007

Bezug

EuGH 15.1.1998 Rs C-44/96 Mannesmann Anlagenbau Austria
EuGH 3.10.2000 Rs C-380/98 University of Cambridge

Rechtssatz

Das Ausüben im Allgemeininteresse liegender Aufgaben nichtgewerblicher Art macht eine Einrichtung erst dann zum öffentlichen Auftraggeber, wenn die Einrichtung auch vom Staat "beherrscht" wird. Die Kriterien überwiegende staatliche Finanzierung, Aufsicht über die Leitung bzw. Einfluss auf die Zusammensetzung der Organe, sind alternative Tatbestandsmerkmale. Es genügt, wenn eines der Kriterien zur Gänze erfüllt ist bzw. wenn zumindest zwei dieser Kriterien weitgehend erfüllt sind. Eine Gesamtbetrachtung darf jedenfalls keinen Zweifel an einer staatlichen Beherrschung offen lassen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Staatliche Beherrschung der Einrichtung; Alternativkriterien; überwiegende Erfüllung; Gesamtbetrachtung

Dokumentnummer

VERGR_20070807_N_0065_BVA_15_2007_75_08

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