Vergabekontrollbehörden

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Rechtssatz für N/0065-BVA/15/2006-75

Entscheidende Behörde

Bundesvergabeamt

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Bescheid

Geschäftszahl

N/0065-BVA/15/2006-75

Entscheidungsdatum

07.08.2007

Bezug

EuGH 15.1.1998 Rs C-44/96 Mannesmann Anlagenbau Austria

Rechtssatz

Auch wenn im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nur einen unbedeutenden Anteil an der Gesamttätigkeit der Einrichtung ausmachen, ändert sich nichts an deren Qualifikation als öffentlicher Auftraggeber, sofern die Einrichtung auch Aufgaben im Allgemeininteresse erbringt, die nicht gewerblicher Art sind. Selbst ein allenfalls unbedeutender nicht-gewerblicher Anteil der Tätigkeit der Einrichtung macht diese zu einer Einrichtung öffentlichen Rechts und damit zu einem öffentlichen Auftraggeber. Die Rechtsform der Einrichtung ist dabei irrelevant.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Aufgaben im Allgemeininteresse; Anteil dieser Aufgaben am gesamten Aufgabenspektrum der Einrichtung; Rechtsform unbeachtlich

Dokumentnummer

VERGR_20070807_N_0065_BVA_15_2007_75_06

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