Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidende Behörde
Bundesvergabeamt
Dokumenttyp
Rechtssatz
Entscheidungsart
Bescheid
Geschäftszahl
N/0065-BVA/15/2006-75
Entscheidungsdatum
07.08.2007
Bezug
EuGH 15.1.1998 Rs C-44/96 Mannesmann Anlagenbau Austria
Rechtssatz
Auch wenn im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nur einen unbedeutenden Anteil an der Gesamttätigkeit der Einrichtung ausmachen, ändert sich nichts an deren Qualifikation als öffentlicher Auftraggeber, sofern die Einrichtung auch Aufgaben im Allgemeininteresse erbringt, die nicht gewerblicher Art sind. Selbst ein allenfalls unbedeutender nicht-gewerblicher Anteil der Tätigkeit der Einrichtung macht diese zu einer Einrichtung öffentlichen Rechts und damit zu einem öffentlichen Auftraggeber. Die Rechtsform der Einrichtung ist dabei irrelevant.
Schlagworte
Aufgaben im Allgemeininteresse; Anteil dieser Aufgaben am gesamten
Aufgabenspektrum der Einrichtung; Rechtsform unbeachtlich
Dokumentnummer
VERGR_20070807_N_0065_BVA_15_2007_75_06