Vergabekontrollbehörden

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Rechtssatz für N/0040-BVA/06/2006-32

Entscheidende Behörde

Bundesvergabeamt

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Bescheid

Geschäftszahl

N/0040-BVA/06/2006-32

Entscheidungsdatum

12.07.2006

Rechtssatz

Handelt ein Auftraggeber nicht in hoheitlicher Rechtsform ist die Verwirklichung von im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006 nicht jedenfalls zu vermuten. Eine spezifische, originär staatliche Zwecksetzung, die den Auftraggeber von anderen Industrieunternehmen unterscheidet, oder eine bestimmte (gesetzliche) Aufgabenzuweisung müssen hinzutreten.

Entscheidungstexte

Dokumentnummer

VERGR_20060712_N_0040_BVA_06_2006_32_01

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