Handelt ein Auftraggeber nicht in hoheitlicher Rechtsform ist die Verwirklichung von im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 BVergG 2006 nicht jedenfalls zu vermuten. Eine spezifische, originär staatliche Zwecksetzung, die den Auftraggeber von anderen Industrieunternehmen unterscheidet, oder eine bestimmte (gesetzliche) Aufgabenzuweisung müssen hinzutreten.Handelt ein Auftraggeber nicht in hoheitlicher Rechtsform ist die Verwirklichung von im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006 nicht jedenfalls zu vermuten. Eine spezifische, originär staatliche Zwecksetzung, die den Auftraggeber von anderen Industrieunternehmen unterscheidet, oder eine bestimmte (gesetzliche) Aufgabenzuweisung müssen hinzutreten.