Im Zuge der vom Bundesvergabeamt durchzuführenden Interessenabwägung ist zudem auf die Judikatur des EuGH hinsichtlich des Vorranges des provisorischen Rechtsschutzes zur Sicherung einer allfälligen späteren Nichtigerklärung rechtswidriger Auftraggeberentscheidungen Bedacht zu nehmen [EuGH vom 28.10.1999, Rs C-81/98 (Alcatel Austria AG); EuGH vom 18.6.2002, Rs C-92/00 (Hospital Ingenieure Krankenhaustechnik Planungs- Gesellschaft mbH)].