1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 25.1.2005 um 21.05 Uhr in K auf der Vstraße L X in Fahrtrichtung Z auf Höhe km XXX einen näher bezeichneten Pkw gelenkt und dabei 1.) das erwähnte Fahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr ohne die behördlichen Kennzeichen verwendet, 2.) das Fahrzeug nicht sofort angehalten, obwohl er mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei sowie 3.) nicht sofort die nächste Sicherheitsdienststelle verständigt, obwohl er mit einem Verkehrsunfall mit Personenschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin Übertretungen 1.) des § 36 lit b KFG, 2.) des § 4 Abs 1 lit a StVO sowie 3.) des § 4 Abs 2 zweiter Fall StVO. Es wurden Geldstrafen von 1.) 150 Euro, 2.) 1.000 Euro sowie 3.) 1.000 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen festgesetzt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 25.1.2005 um 21.05 Uhr in K auf der Vstraße L römisch zehn in Fahrtrichtung Z auf Höhe km römisch 30 einen näher bezeichneten Pkw gelenkt und dabei 1.) das erwähnte Fahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr ohne die behördlichen Kennzeichen verwendet, 2.) das Fahrzeug nicht sofort angehalten, obwohl er mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei sowie 3.) nicht sofort die nächste Sicherheitsdienststelle verständigt, obwohl er mit einem Verkehrsunfall mit Personenschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin Übertretungen 1.) des Paragraph 36, Litera b, KFG, 2.) des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO sowie 3.) des Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Fall StVO. Es wurden Geldstrafen von 1.) 150 Euro, 2.) 1.000 Euro sowie 3.) 1.000 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen festgesetzt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, es werde nicht bestritten, dass er ohne die behördlichen Kennzeichen am Pkw am Verkehr teilgenommen habe. Allerdings sei die Geldstrafe zu hoch ausgefallen; mit einer Ermahnung sei das Auslangen zu finden. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes I vom 9.11.2005 sei er schuldig erkannt worden, dass er am 25.1.2005 in Krumbach als Lenker eines Pkw durch Einhaltung einer relativ überhöhten Fahrgeschwindigkeit oder durch verspätete Reaktion fahrlässig den Tod einer Fußgängerin herbeigeführt habe. Er sei daher wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden. Dieser Schuldspruch beinhalte auch das zufolge der Subsidiaritätsklausel des § 94 Abs 4 StGB nicht gesondert strafbare Imstichlassen der Verletzten nach dem Unfall. Dass sohin der Berufungswerber die Verletzte im Stich gelassen, nicht angehalten und nicht die nächste Sicherheitsdienststelle verständigt habe, sei schon im genannten Urteil des Oberlandesgerichtes I enthalten. Sohin würden die diesbezüglichen Bestrafungen der Bezirkshauptmannschaft B in den Punkten 2. und 3. gegen das Doppelbestrafungsverbot iS des Artikel 4 Abs 1 des 7. ZPMRK verstoßen. Da somit eine Doppelbestrafung in Bezug auf die Punkte 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses vorliegen würde, seien die diesbezüglichen Geldstrafen von 1.000 Euro, die übrigens bei Weitem überhöht seien, aufzuheben und sei das Verfahren bezüglich der Punkte 2. und 3. jedenfalls einzustellen.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, es werde nicht bestritten, dass er ohne die behördlichen Kennzeichen am Pkw am Verkehr teilgenommen habe. Allerdings sei die Geldstrafe zu hoch ausgefallen; mit einer Ermahnung sei das Auslangen zu finden. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch eins vom 9.11.2005 sei er schuldig erkannt worden, dass er am 25.1.2005 in Krumbach als Lenker eines Pkw durch Einhaltung einer relativ überhöhten Fahrgeschwindigkeit oder durch verspätete Reaktion fahrlässig den Tod einer Fußgängerin herbeigeführt habe. Er sei daher wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach Paragraph 80, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden. Dieser Schuldspruch beinhalte auch das zufolge der Subsidiaritätsklausel des Paragraph 94, Absatz 4, StGB nicht gesondert strafbare Imstichlassen der Verletzten nach dem Unfall. Dass sohin der Berufungswerber die Verletzte im Stich gelassen, nicht angehalten und nicht die nächste Sicherheitsdienststelle verständigt habe, sei schon im genannten Urteil des Oberlandesgerichtes römisch eins enthalten. Sohin würden die diesbezüglichen Bestrafungen der Bezirkshauptmannschaft B in den Punkten 2. und 3. gegen das Doppelbestrafungsverbot iS des Artikel 4 Absatz eins, des 7. ZPMRK verstoßen. Da somit eine Doppelbestrafung in Bezug auf die Punkte 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses vorliegen würde, seien die diesbezüglichen Geldstrafen von 1.000 Euro, die übrigens bei Weitem überhöht seien, aufzuheben und sei das Verfahren bezüglich der Punkte 2. und 3. jedenfalls einzustellen.
3. Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschuldigte hielt sich am Abend des 25.1.2005 in einem Lokal auf und nahm dort vier große Bier und einen Schluck Ramazotti zu sich. Im selben Lokal hielt sich auch Frau F auf, die in weiterer Folge das Lokal verließ. Etwas später begab sich auch der Beschuldigte nach Hause, wobei er unbestimmten Grades alkoholisiert war. Im Hinblick auf die schlechten Wetterverhältnisse machte er sich Sorgen, dass die betrunkene F in den Schnee fallen und erfrieren könnte. Er wollte sich daher Gewissheit verschaffen. In seiner Garage hatte der Beschuldigte einen mit etlichen Mängeln behafteten und nicht zum Verkehr zugelassenen Pkw stehen. Er montierte sogleich ein fehlendes Rad an der Hinterachse und fuhr mit diesem Fahrzeug in Richtung Z, wo F wohnte. Der Beschuldigte befuhr die Straße mit einer für die äußeren Verhältnisse und die eigene Alkoholisierung zu hohen Geschwindigkeit. Deshalb übersah er F, die von der linken auf die rechte Fahrbahnseite wechseln wollte. F wurde vom Fahrzeug des Beschuldigten erfasst und erlitt schwerste Verletzungen, an deren Folge sie wenige Tage später verstarb. Der Beschuldigte hielt nach der Kollision nicht sofort an, sondern fuhr ca 200 m weiter. Erst dann hielt er an, drehte um und überlegte, ob er zu der auf der Straße liegenden schwer verletzten Frau zurückfahren solle. Sodann sah er, dass im nahe liegenden Haus ein Licht angedreht wurde, worauf er in Panik geriet und über eine Gemeindestraße nach Hause fuhr, ohne sich um die schwerverletzte F zu kümmern, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre. Er befürchtete nämlich einen neuerlichen Führerscheinentzug und damit verbunden eine Gefährdung seines beruflichen Fortkommens sowie finanzielle Folgen des Unfalles infolge des fehlenden Versicherungsschutzes. Weil ein Bewohner des nahen Hauses zur Unfallstelle eilte und den Gemeindearzt verständigte, hatte die Fahrerflucht für das nicht ansprechbare Unfallopfer letztlich keine Auswirkungen.
Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes I vom 9.11.2005 schuldig erkannt, er habe am 25.1.2005 in K als Lenker eines Pkws durch Einhaltung einer relativ überhöhten Fahrgeschwindigkeit oder durch verspätete Reaktion fahrlässig den Tod der Fußgängerin F herbeigeführt, und hierdurch das Vergehen der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB begangen. Er wurde nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch eins vom 9.11.2005 schuldig erkannt, er habe am 25.1.2005 in K als Lenker eines Pkws durch Einhaltung einer relativ überhöhten Fahrgeschwindigkeit oder durch verspätete Reaktion fahrlässig den Tod der Fußgängerin F herbeigeführt, und hierdurch das Vergehen der fahrlässigen Tötung nach Paragraph 80, StGB begangen. Er wurde nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.
4. Dieser vorerwähnte Sachverhalt ergibt sich aus dem zuletzt erwähnten Urteil des Oberlandesgerichtes I. Der Beschuldigte hat anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungssenat erklärt, dass er den Sachverhalt, wie er den gerichtlichen Urteilen zugrunde liege, nicht bestreite.4. Dieser vorerwähnte Sachverhalt ergibt sich aus dem zuletzt erwähnten Urteil des Oberlandesgerichtes römisch eins. Der Beschuldigte hat anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungssenat erklärt, dass er den Sachverhalt, wie er den gerichtlichen Urteilen zugrunde liege, nicht bestreite.
5.1. Nach § 36 lit b KFG dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger grundsätzlich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie ua das behördliche Kennzeichen (§ 48) führen. Wer gegen diese Bestimmung verstößt, begeht nach § 134 KFG eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.5.1. Nach Paragraph 36, Litera b, KFG dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger grundsätzlich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie ua das behördliche Kennzeichen (Paragraph 48,) führen. Wer gegen diese Bestimmung verstößt, begeht nach Paragraph 134, KFG eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
5.2. Nach § 4 Abs 1 lit a StVO haben alle Lenker von Fahrzeugen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofort anzuhalten. Wer gegen diese Bestimmung verstößt, begeht nach § 99 Abs 2 lit a StVO eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen zu bestrafen.5.2. Nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO haben alle Lenker von Fahrzeugen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofort anzuhalten. Wer gegen diese Bestimmung verstößt, begeht nach Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen zu bestrafen.
5.3. Nach § 4 Abs 2 StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, den bei diesem Verkehrsunfall verletzten Personen Hilfe zu leisten; sind sie dazu nicht fähig, so haben sie unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. Ferner haben sie die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen. Wer gegen diese Bestimmungen verstößt, begeht nach § 99 Abs 2 lit a StVO eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen zu bestrafen.5.3. Nach Paragraph 4, Absatz 2, StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, den bei diesem Verkehrsunfall verletzten Personen Hilfe zu leisten; sind sie dazu nicht fähig, so haben sie unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. Ferner haben sie die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen. Wer gegen diese Bestimmungen verstößt, begeht nach Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen zu bestrafen.
6. Die Verwirklichung des Tatbestandes der unter Punkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Übertretung wird vom Beschuldigten nicht bestritten.
Hinsichtlich der Punkte 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses macht der Beschuldigte einen Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot des Artikel 4 des 7. ZPMRK geltend.
Dem vorgenannten Doppelbestrafungsverbot widerspricht eine gesetzliche Strafdrohung dann, wenn sie den wesentlichen Gesichtspunkt eines Straftatbestandes, der bereits Teil eines von den Strafgerichten zu ahndenden Straftatbestandes ist, neuerlich einer Beurteilung und Bestrafung durch die Verwaltungsbehörde unterwirft.
Im Falle des Beschuldigten bezog sich die strafgerichtliche Verfolgung auf die fahrlässige Tötung nach § 80 StGB. Dem gegenüber betrifft der Tatbestand der dem Beschuldigten im Punkt 3. des gegenständlichen Verwaltungsstraferkenntnisses angelasteten Übertretung die Verletzung der Verpflichtung zur sofortigen Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle. Diese Verständigungspflicht dient ua auch dem Zweck, dass die Sicherheitsbehörden sich vom körperlichen Zustand der unfallbeteiligten Lenker (etwa im Hinblick auf eine allfällige Alkoholisierung) überzeugen können (vgl VwGH 29.1.1992, 92/02/0009). Der Straftatbestand des § 4 Abs 2 zweiter Fall StVO bildet kein Element des strafgerichtlich zu ahndenden Straftatbestandes und unterliegt daher auch nicht dem Verbot der Doppelbestrafung gemäß Artikel 4 des 7. ZPMRK (vgl VwGH 13.12.2001, 2000/03/0270). Ein Verstoß gegen das genannte Doppelbestrafungsverbot läge nur vor, wenn dem Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren eine Übertretung des § 4 Abs 2 erster Fall StVO (Unterlassung der Hilfeleistung) zur Last gelegt würde.Im Falle des Beschuldigten bezog sich die strafgerichtliche Verfolgung auf die fahrlässige Tötung nach Paragraph 80, StGB. Dem gegenüber betrifft der Tatbestand der dem Beschuldigten im Punkt 3. des gegenständlichen Verwaltungsstraferkenntnisses angelasteten Übertretung die Verletzung der Verpflichtung zur sofortigen Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle. Diese Verständigungspflicht dient ua auch dem Zweck, dass die Sicherheitsbehörden sich vom körperlichen Zustand der unfallbeteiligten Lenker (etwa im Hinblick auf eine allfällige Alkoholisierung) überzeugen können vergleiche VwGH 29.1.1992, 92/02/0009). Der Straftatbestand des Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Fall StVO bildet kein Element des strafgerichtlich zu ahndenden Straftatbestandes und unterliegt daher auch nicht dem Verbot der Doppelbestrafung gemäß Artikel 4 des 7. ZPMRK vergleiche VwGH 13.12.2001, 2000/03/0270). Ein Verstoß gegen das genannte Doppelbestrafungsverbot läge nur vor, wenn dem Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren eine Übertretung des Paragraph 4, Absatz 2, erster Fall StVO (Unterlassung der Hilfeleistung) zur Last gelegt würde.
Die vorigen Ausführungen gelten sinngemäß auch hinsichtlich des im Punkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses enthaltenen Vorwurfs. Die Anordnung des § 4 Abs 1 lit a StVO, das Fahrzeug sofort anzuhalten, hat den Zweck, dass der Lenker, nachdem er sich vom Ausmaß des Verkehrsunfalles überzeugt hat, die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen, so ua die nach § 4 Abs 1 lit b (Vermeidung von Schäden auch für andere Personen als die Verletzte und für Sachen) sowie c (Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung) StVO vorgesehenen, trifft.Die vorigen Ausführungen gelten sinngemäß auch hinsichtlich des im Punkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses enthaltenen Vorwurfs. Die Anordnung des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO, das Fahrzeug sofort anzuhalten, hat den Zweck, dass der Lenker, nachdem er sich vom Ausmaß des Verkehrsunfalles überzeugt hat, die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen, so ua die nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera b, (Vermeidung von Schäden auch für andere Personen als die Verletzte und für Sachen) sowie c (Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung) StVO vorgesehenen, trifft.
7. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.7. Gemäß Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten das durch die übertretenen Normen letztlich geschützte Interesse der Verkehrssicherheit gravierend gefährdet bzw beeinträchtigt. Als Verschuldensform wird Vorsatz angenommen. Hinsichtlich des Punktes 2. des angefochtenen Straferkenntnisses ist als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe zu berücksichtigen. Milderungsgründe liegen nicht vor.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat der Beschuldigte angegeben, dass er derzeit über ein durchschnittliches monatliches Einkommen in der Höhe von ungefähr 1.000 Euro verfügt, dass er für einen 9-jährigen Sohn sorgepflichtig ist und einen Rückstand an Unterhaltsverpflichtungen sowie weitere Verbindlichkeiten in der Höhe von ca 500.000 Euro hat.
Die Strafen wurden einerseits in Anbetracht der ungünstigen persönlichen Verhältnisse, die der Erstbehörde nicht bekannt waren, sowie wegen folgender weiterer Umstände herabgesetzt: Die Strafe zu Punkt 1. wurde herabgesetzt, weil die Höhe der hier verhängten Geldstrafe allenfalls bei einem Vorwurf nach § 36 lit a (Verwenden eines nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges), nicht aber bei dem tatsächlich erfolgten Vorwurf nach § 36 lit b KFG angemessen wäre. Hinsichtlich der Punkte 2. und 3. hat die Erstbehörde als erschwerend den Umstand gewertet, dass das Unfallopfer durch den Unfall derart schwer verletzt wurde, dass es verstarb. Dies ist nach Ansicht des Verwaltungssenates nicht zulässig, weil einerseits nicht von einem kausalen Zusammenhang dieses Umstandes mit den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ausgegangen werden kann und weil andererseits damit gegen das bereits erwähnte Doppelbestrafungsverbot verstoßen würde. Der tödliche Ausgang des Unfalls wurde nämlich bereits im erwähnten gerichtlichen Urteil geahndet.Die Strafen wurden einerseits in Anbetracht der ungünstigen persönlichen Verhältnisse, die der Erstbehörde nicht bekannt waren, sowie wegen folgender weiterer Umstände herabgesetzt: Die Strafe zu Punkt 1. wurde herabgesetzt, weil die Höhe der hier verhängten Geldstrafe allenfalls bei einem Vorwurf nach Paragraph 36, Litera a, (Verwenden eines nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges), nicht aber bei dem tatsächlich erfolgten Vorwurf nach Paragraph 36, Litera b, KFG angemessen wäre. Hinsichtlich der Punkte 2. und 3. hat die Erstbehörde als erschwerend den Umstand gewertet, dass das Unfallopfer durch den Unfall derart schwer verletzt wurde, dass es verstarb. Dies ist nach Ansicht des Verwaltungssenates nicht zulässig, weil einerseits nicht von einem kausalen Zusammenhang dieses Umstandes mit den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ausgegangen werden kann und weil andererseits damit gegen das bereits erwähnte Doppelbestrafungsverbot verstoßen würde. Der tödliche Ausgang des Unfalls wurde nämlich bereits im erwähnten gerichtlichen Urteil geahndet.
Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers findet der Unabhängige Verwaltungssenat die nunmehr festgesetzte Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen.
8. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, entfällt gemäß § 65 VStG die Vorschreibung eines Beitrages für das Berufungsverfahren von 20% der verhängten Strafe. Außerdem verringert sich der Beitrag für das Verfahren erster Instanz auf 10% der nunmehr herabgesetzten Strafe.8. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, entfällt gemäß Paragraph 65, VStG die Vorschreibung eines Beitrages für das Berufungsverfahren von 20% der verhängten Strafe. Außerdem verringert sich der Beitrag für das Verfahren erster Instanz auf 10% der nunmehr herabgesetzten Strafe.