1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 12.5.2000, 8.45 Uhr, in F, Lweg, und zwar bei der Firma D als Arbeitgeber einem Organ des Arbeitsinspektorates B (Ing K) den Zutritt zu diesem Betrieb nicht gewährt, indem er das Organ aus dem Betriebsgelände hinausbeordert habe, sodass dessen Kontrolle nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vereitelt worden sei bzw eine ordnungsgemäße Kontrolle nicht sofort durchführbar gewesen sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 28 Abs 1 Z 2 lit d iVm § 26 Abs 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz. Es wurde eine Geldstrafe von ATS 30.000 verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 200 Stunden festgesetzt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 12.5.2000, 8.45 Uhr, in F, Lweg, und zwar bei der Firma D als Arbeitgeber einem Organ des Arbeitsinspektorates B (Ing K) den Zutritt zu diesem Betrieb nicht gewährt, indem er das Organ aus dem Betriebsgelände hinausbeordert habe, sodass dessen Kontrolle nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vereitelt worden sei bzw eine ordnungsgemäße Kontrolle nicht sofort durchführbar gewesen sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 2, Ausländerbeschäftigungsgesetz. Es wurde eine Geldstrafe von ATS 30.000 verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 200 Stunden festgesetzt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, er habe den Arbeitsinspektor am Betreten des Betriebsgeländes nicht gehindert. Vielmehr habe er dem Arbeitsinspektor, der ihm bis dahin unbekannt gewesen sei, auf die Giftspritzung und die damit verbundene Gefahr aufmerksam gemacht. Er habe sowohl den Arbeitsinspektor als auch seine Mitarbeiter ausdrücklich aufgefordert, den Gefahrenbereich zu verlassen. Er habe den Arbeitsinspektor nicht aufgefordert, "das Firmengelände sofort zu verlassen"; vielmehr habe er diesen aufgefordert, das Betriebsgelände über den gefahrlosen Haupteingang zu betreten. Vom Arbeitsinspektor seien dann später beide vorgefundenen Arbeitnehmer kontrolliert worden. Dass sich weitere zu kontrollierende Arbeitnehmer im Bereich des Hintereinganges befunden hätten, sei vom Arbeitsinspektor nicht behauptet worden. Es sei von diesem auch nicht behauptet worden, dass weitere Kontrolltätigkeiten beabsichtigt gewesen seien. Es habe keinerlei Veranlassung gegeben, die Gendarmerie F um Assistenzleistung anzufordern. Der Zeuge R habe ausdrücklich ausgesagt, dass er seinen Mitarbeitern schon am Morgen mitgeteilt gehabt, dass er giftige Spritztätigkeiten in den Glashäusern durchführen werde. R habe den Arbeitsinspektor nur deshalb zum Areal geführt, da dieser der Aufforderung des Arbeitsinspektors nachgekommen sei. Der hintere Eingang sei durch eine Warntafel gekennzeichnet gewesen. Seine Aufforderung an den Arbeitsinspektor, das Betriebsgelände aus den besagten Gründen an einer bestimmten Stelle zu betreten, sei keine Verweigerung des Zutritts, insbesondere wenn von diesem Eingang das gesamte Betriebsgelände, allerdings ohne Gefahr, einzusehen sei. Der Arbeitsinspektor habe das Betriebsgelände ohne seine Verständigung betreten. Erst als der Arbeitsinspektor sich trotz seines Hinweises auf die bestehende Giftgefahr geweigert habe, den Gefahrenbereich zu verlassen, habe er sich nach dessen Identität erkundigt und um die Vorlage des Dienstausweises gebeten. Der Arbeitsinspektor habe die Ausweisung verweigert. Eine rechtmäßige Amtshandlung liege deshalb nicht vor, weshalb der vorgeworfene Straftatbestand auch nicht erfüllt sein könne. Zumindest sei aber die subjektive Tatseite nicht erfüllt; er sei berechtigt der Auffassung gewesen, dass er bei einer Gesundheitsschädigung fremder Personen haftungsrechtlich belangt werden könnte. Die Strafe sei nicht angemessen.
3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat mit Erkenntnis vom 11.6.2001 der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Begründend führte der Verwaltungssenat aus, dass die gegenständliche Überprüfung im Betrieb der Ehegattin des Berufungswerbers stattgefunden habe und der Beschuldigte lediglich Angestellter der Firma der Ehegattin sei. Es habe somit die Ehegattin ein dem gegenständlichen Fall entsprechendes Verhalten einer in ihrem Betrieb beschäftigten Person zu verantworten.
Auf Grund einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 30.6.2004 den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof ist zwar in seiner Entscheidung den Ausführungen in der Amtsbeschwerde nicht gefolgt, er hat aber ausgesprochen, dass eine Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs 1 Z 2 lit d AuslBG auch eine Person begehen könne, der innerbetriebliche Verfügungsmacht über Betriebsobjekte eingeräumt worden sei.Auf Grund einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 30.6.2004 den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof ist zwar in seiner Entscheidung den Ausführungen in der Amtsbeschwerde nicht gefolgt, er hat aber ausgesprochen, dass eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, AuslBG auch eine Person begehen könne, der innerbetriebliche Verfügungsmacht über Betriebsobjekte eingeräumt worden sei.
4. Der Verwaltungssenat hat im fortgesetzten Verfahren eine weitere mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Arbeitsinspektor Ing A K nahm am 12.5.2000 um 8.45 Uhr in F, Lweg, wahr, wie eine Person auf Höhe der S Rasenarbeiten durchführte. Der Arbeitsinspektor ging auf diese Person zu und gab sich als Arbeitsinspektor zu erkennen. Diese Person, A R, teilte mit, dass er für die Firma D arbeite und sich eine Kopie seines Ausweises und der Arbeitsbewilligung im Firmenfahrzeug befänden, welches auf dem Firmenareal der Firma D stehe. R ging dann durch den Hintereingang zum Firmenfahrzeug; der Arbeitsinspektor folgte R dort hin. Vor dem Fahrzeug befanden sich zwei Personen. R teilte dem Arbeitsinspektor mit, dass eine der beiden Personen der Chef sei. Der Arbeitsinspektor ging auf diese beiden Personen zu und stellte sich mit den Worten "Arbeitsinspektorat, Ausländerbeschäftigungskontrolle" vor. Eine dieser beiden Personen, nämlich der Beschuldigte, begann hierauf den Arbeitsinspektor mit "Schnüffler" und "Sie können vom Haupteingang herein und sich anmelden, nicht von hinten wie ein Maulwurf" zu beschimpfen. Eine Aufforderung seitens des Beschuldigten an den Arbeitsinspektor, dessen Ausweis vorzulegen, ist dabei nicht erfolgt. Der Arbeitsinspektor wollte hierauf die Gendarmerie um Assistenzleistung ersuchen. Der Beschuldigte teilte dem Arbeitsinspektor mit, dass der Arbeitsinspektor das Betriebsgelände wieder durch den Hintereingang verlassen solle, die Gendarmerie von der Straße aus verständigen solle und die "Papiere" draußen kontrollieren solle. Der Arbeitsinspektor wies hierauf den Beschuldigten darauf hin, dass es eine strafbare Behinderung der Kontrolle darstellen würde, wenn der Beschuldigten den Arbeitsinspektor aus dem Betriebsgelände hinausbeordere. Der Beschuldigte forderte den Arbeitsinspektor nochmals auf, das Betriebsgelände zu verlassen und nur eine Kontrolle durchzuführen, wenn der Arbeitsinspektor den Betrieb vom Haupteingang betrete. Durch den Verweis aus dem Betriebsgelände war es dem Arbeitsinspektor nicht möglich, die Kontrolle fortzusetzen, insbesondere festzustellen, wie viele Arbeitnehmer sich auf dem Areal befanden und ob allenfalls irgendwelche auf dem Areal befindliche, illegal beschäftigte Ausländer dieses ohne Kenntnis des Arbeitsinspektors verließen. Der Arbeitsinspektor ging aus dem Firmenareal hinaus und verständigte von draußen die Gendarmerie. Nach dem Eintreffen der Gendarmerie wurde die Kontrolle insofern fortgesetzt, als der Arbeitsinspektor sich umsah, ob sich noch weitere Arbeitnehmer auf dem Areal befanden, und die Passkopien und Kopien der Arbeitsbewilligungen der zwei anwesenden Mitarbeiter einsah.
5. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der glaubwürdigen Zeugenaussage des Arbeitsinspektors Ing K als erwiesen angenommen. Der Zeuge Ing K hat einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und es haben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dieser Zeuge habe den Beschuldigten wahrheitswidrig belasten wollen. Dazu kommt, dass der Arbeitsinspektor über den gegenständlichen Vorfall sofort niederschriftliche Notizen machte und weiters am 15.5.2000 einen Aktenvermerk erstellte, in dem er das Geschehen festhielt.
Der Beschuldigte hat sich dahingehend gerechtfertigt, er habe seinem Mitarbeiter M am Tattag erklärt, dass er mit Gift spritze und daher der Zutritt in die Folientunnel für jedermann untersagt sei. Auf beiden Folientunnel sei ein Hinweis auf eine Giftspritzung angebracht gewesen. Nach Abschluss der Spritzung um ca 8.45 Uhr habe er in den oberen Bereich des Betriebes gehen wollen. Er sei noch nicht 10 m von dem Folientunnel entfernt gewesen, als R und eine weitere Person den Betrieb durch den Hintereingang betreten hätten. R habe zuerst etwas im Lkw gesucht und sei anschließend in den Folientunnel hineingegangen. Die ihm unbekannte Person sei ebenfalls in den Folientunnel hineingegangen. Er sei daraufhin extrem erregt zurückgekehrt und habe auf die Giftspritzung und damit verbundene Gefahr hingewiesen; weiters habe er beiden gesagt, sie sollten aus diesem Bereich weggehen und hinter die Eingangstüre beim unteren Eingang hinausgehen. Er habe die ihm unbekannte Person aufgefordert zu sagen, wer sie sei und was sie tue. Nachdem diese Person geantwortet habe, dass sie vom Arbeitsinspektorat sei, habe er den Arbeitsinspektor ersucht, einen Ausweis vorzulegen. Dieser Aufforderung sei der Arbeitsinspektor nicht nachgekommen. Er habe dem Arbeitsinspektor den Zutritt zum Gefahrenbereich verwehrt und den Arbeitsinspektor ersucht, er möge den oberen Haupteingang benutzen.
Der Zeuge A R hat dargetan, er sei damals beim Rasenmähen auf dem Gelände der S gewesen. Es sei dann ein Herr gekommen, der gesagt habe, dass er vom Arbeitsinspektorat komme. Der Arbeitsinspektor habe ihn dann gefragt, ob er eine Arbeitsbewilligung bei sich habe. Er habe dem Arbeitsinspektor gesagt, dass er eine Kopie im Auto im Firmengelände hätte. Sie seien zusammen in das Firmengelände gegangen. Dort habe er seine Papiere aus dem Lastwagen holen wollen. Der Arbeitsinspektor habe den auch hinzugekommenen Kollegen M zum Vorweisen der Arbeitsbewilligung aufgefordert. Der Beschuldigte sei dann schreiend auf sie zugekommen und habe lautstark erklärt, dass gefährliche Spritztätigkeiten durchgeführt worden seien. Der Beschuldigte habe sich mit der Kontrolle durch den Arbeitsinspektor nicht einverstanden erklärt. Er sei daraufhin mit seinem Kollegen Muric wieder zum Gelände der Firma S gegangen. Einige Zeit danach sei der Arbeitsinspektor mit der Gendarmerie gekommen. Die Kontrolle habe dann durchgeführt werden können und er habe die Kopien der Papiere vorgezeigt. Das Original habe seine Gattin später auf den Gendarmerieposten gebracht.
Maruf Muric hat als Zeuge ausgesagt, er habe damals zusammen mit R auf dem Gelände der S Rasen gemäht. Er sei dann wegen einer Maschine in die Garage der Firma gegangen. R und eine weitere Person seien hinter ihm ebenfalls zur Firma gegangen. Er selbst sei vom Kontrollorgan erst später, als das Kontrollorgan in Begleitung der Gendarmerie gewesen sei, kontrolliert worden. Vom Gespräch zwischen dem Arbeitsinspektor und dem Beschuldigten habe er nichts mitbekommen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat schenkt der Behauptung des Berufungswerbers, er habe damals eine Giftspritzung durchgeführt, es seien entsprechende Hinweiszettel angebracht gewesen und er habe den Arbeitsinspektor auf die Giftspritzung beim ersten Zusammentreffen hingewiesen, keinen Glauben. Hätte der Berufungswerber tatsächlich eine Giftspritzung durchgeführt, so hätte er dies nach Ansicht des Verwaltungssenates dem Arbeitsinspektor gegenüber auch gleich erwähnt. Der Arbeitsinspektor hat aber ausgeführt, er sei vom Beschuldigten beim ersten Zusammentreffen auf diesen Umstand nicht aufmerksam gemacht worden. Weiters hat der Arbeitsinspektor dargetan, dass er kein Anschlagsblatt bzw sonstige Hinweise auf eine Giftspritzung wahrgenommen habe.
Zwar haben die Zeugen R und M bestätigt, dass der Beschuldigte beim ersten Zusammentreffen auf eine Giftspritzung hingewiesen habe; weiters hat M angegeben, es habe sich auf einem der beiden Glashäuser ein Hinweis betreffend die Spritzung befunden.
Der Verwaltungssenat schenkt den diesbezüglichen Angaben des Beschuldigten und der beiden Zeugen R und M im Hinblick auf die widersprüchlichen Angaben dieser Personen keinen Glauben.
So hat der Beschuldigte behauptet, R habe den Lkw geöffnet und dabei etwas gesucht. Dem Arbeitsinspektor habe die Fotokopie nicht genügt. R habe das Originaldokument in seiner Jacke im Spint des Gewächshauses gehabt. Der Kasten mit den Kleidern für die Arbeiter befinde sich im gleichen Raum, in dem auch die Giftspritzung durchgeführt werde. R sei in den ersten Folientunnel hineingegangen, wobei der Arbeitsinspektor ihm gefolgt sei.
R hat demgegenüber angegeben, sie hätten keinen Raum zum Umziehen bzw Kleideraufhängen gehabt. Sie seien bereits in Arbeitskleidung zum Betrieb gekommen. Er habe keine Kleidung in jenem Glashaus gehabt, in welchem eine Spritzung stattgefunden habe. Vielmehr hätten sie ihre Regenkleidung in dem daneben liegenden Glashaus gehabt. Die Kopie seines Befreiungsscheines habe sich damals im Lkw befunden. Er habe nicht in das Glashaus müssen, da er gewusst habe, dass er kein Original des Befreiungsscheines bei sich gehabt habe.
Auch der Zeuge M hat verneint, im Zusammenhang mit der Kontrolle in ein Glashaus hineingegangen zu sein. Seine Arbeitskleidung würde sich in einem Kasten befinden, der in jenem Glashaus stehe, in dem keine Spritzung stattgefunden habe.
Weiters ergibt sich aus dem Vorbringen des Berufungswerbers, dass er angeblich in beiden Glashäusern Giftspritzungen durchführte, während die beiden Zeugen R und M angaben, die Giftspritzung habe nur in einem Glashaus stattgefunden.
Schließlich hat der Berufungswerber behauptet, R sei erst zwei bis drei Wochen in seinem Betrieb gewesen und habe dieser nicht gewusst, dass er eine Giftspritzung durchgeführt habe. Demgegenüber hat R ausgesagt, der Berufungswerber habe ihm schon gleich in der Früh gesagt, dass man nicht in das Glashaus hinein dürfe, weil der Berufungswerber eine Giftspritzung vornehme.
Gegen die Verantwortung des Berufungswerbers, er habe eine Giftspritzung durchgeführt, spricht auch dessen Angabe anlässlich der bei den S fortgesetzten Amtshandlung, wonach die Gendarmeriebeamten, nicht aber der Arbeitsinspektor überall und jederzeit das Betriebsgelände betreten dürften.
6.1. Gemäß § 26 Abs 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sind die im Abs 1 genannten Behörden und die Träger der Krankenversicherung zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstellen, die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer sowie bei begründetem Verdacht nicht ortsüblicher Unterbringung auch die vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern beigestellten Wohnräume und Unterkünfte zu betreten.6.1. Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sind die im Absatz eins, genannten Behörden und die Träger der Krankenversicherung zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstellen, die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer sowie bei begründetem Verdacht nicht ortsüblicher Unterbringung auch die vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern beigestellten Wohnräume und Unterkünfte zu betreten.
Zufolge § 28 Abs 1 Z 2 lit d dieses Gesetzes begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 2180 € bis 3600 € zu bestrafen, wer entgegen dem § 26 Abs 2 den im § 26 Abs 1 genannten Behörden und Rechtsträgern den Zutritt zu den Betriebsstätten, Betriebsräumen, auswärtigen Arbeitsstellen, Aufenthaltsräumen der Arbeitnehmer, den vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern beigestellten Wohnräumen oder Unterkünften nicht gewährt.Zufolge Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, dieses Gesetzes begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 2180 € bis 3600 € zu bestrafen, wer entgegen dem Paragraph 26, Absatz 2, den im Paragraph 26, Absatz eins, genannten Behörden und Rechtsträgern den Zutritt zu den Betriebsstätten, Betriebsräumen, auswärtigen Arbeitsstellen, Aufenthaltsräumen der Arbeitnehmer, den vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern beigestellten Wohnräumen oder Unterkünften nicht gewährt.
6.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht für den Unabhängigen Verwaltungssenat fest, dass der Berufungswerber dem Arbeitsinspektor den Zutritt zu der Betriebsstätte nicht gewährt hat.
Das Vorbringen des Berufungswerbers, er habe den Arbeitsinspektor lediglich aufgefordert, das Betriebsgebäude durch den Haupteingang zu betreten, ändert an dieser Beurteilung nichts.
7. Dennoch gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat zum Ergebnis, dass der Berufung stattzugeben war.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem im gegenständlichen Fall erlassenen Erkenntnis vom 30.6.2004 ausgesprochen, dass eine Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs 1 Z 2 lit d AuslBG auch eine Person begehen könne, der innerbetriebliche Verfügungsmacht über Betriebsobjekte eingeräumt worden sei und die von daher Kontrollorganen Zutritt gewähren oder nicht gewähren könne.Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem im gegenständlichen Fall erlassenen Erkenntnis vom 30.6.2004 ausgesprochen, dass eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, AuslBG auch eine Person begehen könne, der innerbetriebliche Verfügungsmacht über Betriebsobjekte eingeräumt worden sei und die von daher Kontrollorganen Zutritt gewähren oder nicht gewähren könne.
Der Berufungswerber hat im fortgesetzten Verfahren vorgebracht, dass er in der gegenständlichen Firma nur Mitarbeiter sei. Zwar bespreche er zB Angebote mit seiner Ehegattin, die die Chefin sei. Die letzte Entscheidung treffe aber seine Ehegattin. Er habe als Mitarbeiter keine Befugnis, Kontrollorganen des Arbeitsinspektorates den Zutritt zu verwehren oder nicht zu verwehren.
Die als Zeugin einvernommene Gattin des Berufungswerbers hat ausgesagt, dass der Beschuldigte bei ihr halbtags als Gärtner angestellt sei. Ihr Gatte habe "das Sagen", soweit es um die Außenarbeiten gehe. Er habe sonst keinerlei Befugnisse in ihrer Firma. Wenn sie einmal kurz weg müsse, dann bitte sie ihren Gatten sie zu vertreten. Am Tattag sei sie aber im Betrieb gewesen. Ihr Gatte habe nicht die Befugnis gehabt, Leuten den Zutritt zum Betrieb oder zum Garten zu verwehren.
Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens konnte keine Feststellung dahingehend getroffen werden, dass dem Berufungswerber eine innerbetriebliche Verfügungsmacht über das gegenständliche Betriebsobjekt eingeräumt worden ist.
Der wider den Beschuldigten erhobene Vorwurf konnte somit nicht aufrechterhalten werden, weshalb der Berufung Folge zu geben und das Strafverfahren einzustellen war.