Die Bezirkshauptmannschaft B führte über den Antrag der M H GmbH, S, auf Erteilung der gewerberechtlichen Genehmigung für eine Änderung (Umbau) der Après-Skibar im Talstationsgebäude der Zbahn und der Skibar im Außenbereich dieses Gebäudes auf GST-NR XXX, KG S, ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durch. Die nunmehrigen Berufungswerber erhoben in diesem Verfahren "Einwendungen" gegen die Anwendung des vereinfachten Verfahrens sowie wegen unzumutbarer Lärmemissionen.Die Bezirkshauptmannschaft B führte über den Antrag der M H GmbH, S, auf Erteilung der gewerberechtlichen Genehmigung für eine Änderung (Umbau) der Après-Skibar im Talstationsgebäude der Zbahn und der Skibar im Außenbereich dieses Gebäudes auf GST-NR römisch 30 , KG S, ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durch. Die nunmehrigen Berufungswerber erhoben in diesem Verfahren "Einwendungen" gegen die Anwendung des vereinfachten Verfahrens sowie wegen unzumutbarer Lärmemissionen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 359b Abs 1 und 2 iVm § 1 Z 1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, BGBl Nr 850/1994 idgF, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der erneuerten Après-Skibar im Talstationsgebäude sowie Skibar im Außenbereich festgestellt und wurden Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs 2 und § 77 Abs 3 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen erteilt. Hinsichtlich der Skibar im Außenbereich wurde ua der Auftrag A/3 erteilt, der wie folgt lautet:Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß Paragraph 359 b, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, Bundesgesetzblatt Nr 850 aus 1994, idgF, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der erneuerten Après-Skibar im Talstationsgebäude sowie Skibar im Außenbereich festgestellt und wurden Aufträge zum Schutz der gemäß Paragraph 74, Absatz 2 und Paragraph 77, Absatz 3, GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen erteilt. Hinsichtlich der Skibar im Außenbereich wurde ua der Auftrag A/3 erteilt, der wie folgt lautet:
"Die Beschallung der Außenbar darf in Summe einen A-bewerteten energieäquivalenten Dauerschallpegel von 60 dB in 4 m Entfernung von den Lautsprechern nicht überschreiten. Die Musikanlage ist von einem Fachmann auf diesen Wert einzustellen und zu plombieren. Über die ordnungsgemäße Durchführung dieser Arbeiten ist vor Inbetriebnahme der Bar eine Bestätigung eines Fachmannes vorzulegen."
2. Gegen diesen Bescheid haben die Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringen sie im Wesentlichen vor, die Berufung richte sich nur gegen die gewerbeanlagenrechtliche Zurkenntnisnahme der Außenbar im vereinfachten Verfahren. Der Rechtsanspruch der Nachbarn auf Prüfung und damit die Parteistellung hinsichtlich der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens setze eine klare und auch für Außenstehende und den Verwaltungsgerichtshof überprüfbare Darstellung des Sachverhaltes voraus. Es bestünden Unklarheiten darüber, ob die Außenbar im Sommer geöffnet oder geschlossen habe und welche Größe die bewirtschaftete Fläche habe. Weiters sei auszuschließen, dass der Immissionspegel der Außenbar beim nächsten Nachbarn schmale 53 dB betrage, wenn die Beschallung selbst einen Wert von 60 dB in einiger Entfernung erreichen dürfe, wodurch der Lärm der Gäste deutlich höher liege. Außerdem verstoße der Betrieb der Außenbar gegen zivilrechtliche Vereinbarungen. Die Berufungswerber beantragten, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, ein reguläres Verfahren nach der Gewerbeordnung durchzuführen und danach die beantragte gewerberechtliche Genehmigung abzuweisen.
3. Die M H GmbH erstatteten eine Gegenäußerung, in der sie im Wesentlichen geltend machen, dass weder die Grundstücke der Berufungswerber an ihr Grundstück angrenzten noch die Berufungswerber durch die Après-Skibar überhaupt beeinträchtigt sein könnten. Zu den Grundstücken der Berufungswerber hin sei eine vollkommene Abschottung auch betreffend Lärm durch das massive Gebäude der Talstation erfolgt. Dieses Gebäude befinde sich zwischen dem Grundstück der Berufungswerber und der Après-Skibar. Unabhängig von der Frage des vereinfachten Verfahrens sei es deshalb vollkommen ausgeschlossen, dass die Berufungswerber durch die Après-Skibar Lärmbeeinträchtigungen erfahren könnten. Ihnen komme deshalb überhaupt keine Nachbarstellung zu. Wer nicht Nachbar im Sinne der Gewerbeordnung sei, könne auch im vereinfachten Verfahren keine Berufung gegen einen Feststellungsbescheid erheben. In der Berufung gehe es nicht um die Beeinträchtigung von berechtigten Nachbarinteressen, sondern um die Geltendmachung einer Berufung aus Konkurrenzgründen.
4.1. Gemäß § 75 Abs 2 erster und zweiter Satz GewO 1994 sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind.4.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz 2, erster und zweiter Satz GewO 1994 sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind.
Das für die Beurteilung nach § 75 Abs 2 GewO 1994 maßgebende räumliche Naheverhältnis wird durch den möglichen Immissionsbereich der Betriebsanlage bestimmt (vgl zB VwGH 21.6.1993, 92/04/0255). Die Nachbareigenschaft ist schon dann gegeben, wenn die bloße Möglichkeit besteht, dass die betroffene Person durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb der Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnte (VwGH 22.4.1997, 96/04/0252).Das für die Beurteilung nach Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994 maßgebende räumliche Naheverhältnis wird durch den möglichen Immissionsbereich der Betriebsanlage bestimmt vergleiche zB VwGH 21.6.1993, 92/04/0255). Die Nachbareigenschaft ist schon dann gegeben, wenn die bloße Möglichkeit besteht, dass die betroffene Person durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb der Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnte (VwGH 22.4.1997, 96/04/0252).
4.2. Zur Klärung der Frage der Nachbareigenschaft der Berufungswerber hat der Verwaltungssenat eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: M K bewohnt das Haus Sstraße (GST-NR YYY, KG S), welches sich ca 80 bis 90 m östlich der gegenständlichen Außenbar befindet. Die anderen Berufungswerber sind nicht im Nahbereich der Bar wohnhaft; ihr Wohnsitz liegt außerhalb der Gemeinde S. H K ist bücherlicher Eigentümer des genannten GST-NR YYY sowie des an diese Baufläche angrenzenden GST-NR ZZZ. A K, H S, M M und F K sind (neben M und H K) Miteigentümer der (unbebauten) Grundstücke GST-NR VVV und GST-NR WWW, KG S, welche sich südwestlich der Zbahn-Talstation befinden und der M H GmbH langfristig zur Benützung als Kfz-Parkplatz für die Zbahn verpachtet wurden. Die Grundstücke werden dementsprechend als Kfz-Parkplatz verwendet.
Der im Berufungsverfahren beigezogene gewerbetechnische Amtssachverständige hat den möglichen Immissionsbereich der Außenbar auf Grund numerischer Schallausbreitungsrechnungen gemäß der ÖAL-Richtlinie Nr 28 ermittelt und in Immissionskarten grafisch dargestellt. Er hat hiefür die Schallemission der Gäste mit Richtwerten gemäß der ÖNORM S 5012 (samt Zuschlägen für das besondere Verhalten von Après-Skigästen) bewertet. In dem in der Berufungsverhandlung erstatteten Gutachten gelangt er zum Ergebnis, dass beim "IP 4" (Wohnhaus des M K) aufgrund der Schallemissionen der Außenbar ein Beurteilungspegel von rd 27 dB zu erwarten sei. Für einzelne Schallpegelspitzen seien Immissionswerte von rd 51 dB zu erwarten. Im Vergleich dazu betrage der Grundgeräuschpegel der umliegenden Wohnhäuser, die als ländliches Wohngebiet gemäß ÖAL-Richtlinie Nr 3 zu charakterisieren seien, tagsüber (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) 40 dB. Aus den Immissionskarten und dem Gutachten, das schlüssig und nachvollziehbar ist, ist zu entnehmen, dass das Talstationsgebäude der Zbahn den Bereich des Wohnhauses des M K und die dortige Umgebung gegenüber dem Lärm der Außenbar zwar deutlich abschirmt, aber dennoch das Wohnhaus sich nicht völlig außerhalb des Immissionsbereiches der Bar befindet. Allein der Umstand, dass sich einzelne ankommende Schallpegelspitzen über den Grundgeräuschpegel erheben, führt zum Ergebnis, dass eine Belästigung durch Lärm nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Dies allein genügt, die Nachbarstellung des M K zu begründen. Ob tatsächlich eine Belästigung durch Lärm erfolgt, ist für die Nachbarstellung nicht entscheidend.
Nach ständiger Judikatur des VwGH muss der Eigentümer oder sonstige dinglich Berechtigte zur Erfüllung des Tatbestandes der Nachbarschaft das im § 75 Abs 2 zweiter Satz GewO 1994 aufgestellte Erfordernis des nicht bloß vorübergehenden Aufenthaltes im Nahebereich der Betriebsanlage nicht erfüllen. Allerdings kann dieser den seine Person betreffenden Nachbarschutz (zB Schutz vor Belästigung durch Lärm) nur bei Zutreffen der im § 75 Abs 2 erster Satz, erster Satzteil GewO 1994 enthaltenen Merkmale und daher jedenfalls nur unter Berufung auf Sachverhaltsumstände geltend machen, die den Eintritt einer persönlichen Gefährdung oder Belästigung in Hinsicht auf einen, wenn auch nur vorübergehenden Aufenthalt überhaupt möglich erscheinen lassen (vgl z.B VwGH 27.6.1995, 95/04/0116). In diesem Sinne ist eine Nachbarstellung des H K als gegeben anzunehmen, weil sich dieser als Grundeigentümer der GST-NRN YYY und ZZZ aus Anlass von Besuchen bei seinem Sohn vorübergehend dort aufhalten kann und damit ebenfalls eine Belästigung durch Lärm nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (vgl VwGH 10.2.1998, 97/04/0203). Hinsichtlich der anderen Berufungswerber, die nur Eigentümer der Liegenschaften GST-NR VVV und WWW sind, ist eine persönliche Belästigung durch Lärm auszuschließen, weil diese die Grundstücke langfristig der M H GmbH als Kfz-Parkplatz verpachtet haben, sodass sie diese Grundstücke nicht benützen. Ihre Nachbarstellung in Bezug auf eine mögliche Lärmbelästigung ist daher zu verneinen.Nach ständiger Judikatur des VwGH muss der Eigentümer oder sonstige dinglich Berechtigte zur Erfüllung des Tatbestandes der Nachbarschaft das im Paragraph 75, Absatz 2, zweiter Satz GewO 1994 aufgestellte Erfordernis des nicht bloß vorübergehenden Aufenthaltes im Nahebereich der Betriebsanlage nicht erfüllen. Allerdings kann dieser den seine Person betreffenden Nachbarschutz (zB Schutz vor Belästigung durch Lärm) nur bei Zutreffen der im Paragraph 75, Absatz 2, erster Satz, erster Satzteil GewO 1994 enthaltenen Merkmale und daher jedenfalls nur unter Berufung auf Sachverhaltsumstände geltend machen, die den Eintritt einer persönlichen Gefährdung oder Belästigung in Hinsicht auf einen, wenn auch nur vorübergehenden Aufenthalt überhaupt möglich erscheinen lassen vergleiche z.B VwGH 27.6.1995, 95/04/0116). In diesem Sinne ist eine Nachbarstellung des H K als gegeben anzunehmen, weil sich dieser als Grundeigentümer der GST-NRN YYY und ZZZ aus Anlass von Besuchen bei seinem Sohn vorübergehend dort aufhalten kann und damit ebenfalls eine Belästigung durch Lärm nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann vergleiche VwGH 10.2.1998, 97/04/0203). Hinsichtlich der anderen Berufungswerber, die nur Eigentümer der Liegenschaften GST-NR VVV und WWW sind, ist eine persönliche Belästigung durch Lärm auszuschließen, weil diese die Grundstücke langfristig der M H GmbH als Kfz-Parkplatz verpachtet haben, sodass sie diese Grundstücke nicht benützen. Ihre Nachbarstellung in Bezug auf eine mögliche Lärmbelästigung ist daher zu verneinen.
5.1. In einem vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gemäß § 359b Abs 1 GewO 1994 kommt den Nachbarn nicht die Stellung als Partei, sondern nur ein Anhörungsrecht zu. Dieses Anhörungsrecht vermittelt ihnen keinen Anspruch auf die Berücksichtigung bestimmter (materieller) Interessen. Lediglich in der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind, kommt den Nachbarn eine insoweit eingeschränkte Parteistellung zu (vgl zB VwGH 29.5.2002, 2002/04/0050). Dies ergibt sich aus der gebotenen verfassungskonformen Auslegung dieser Bestimmung (siehe des Näheren die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 24. September 2001, G 98/01 u.a. Zlen., und vom 3. März 2001, G 87/00). Im gegenständlichen Verfahren ist daher in Bezug auf den angefochtenen Teil des erstinstanzlichen Bescheides (Errichtung der Skibar im Außenbereich) nur zu prüfen, ob das vereinfachte Verfahren zu Recht angewendet wurde.5.1. In einem vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gemäß Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 kommt den Nachbarn nicht die Stellung als Partei, sondern nur ein Anhörungsrecht zu. Dieses Anhörungsrecht vermittelt ihnen keinen Anspruch auf die Berücksichtigung bestimmter (materieller) Interessen. Lediglich in der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind, kommt den Nachbarn eine insoweit eingeschränkte Parteistellung zu vergleiche zB VwGH 29.5.2002, 2002/04/0050). Dies ergibt sich aus der gebotenen verfassungskonformen Auslegung dieser Bestimmung (siehe des Näheren die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 24. September 2001, G 98/01 u.a. Zlen., und vom 3. März 2001, G 87/00). Im gegenständlichen Verfahren ist daher in Bezug auf den angefochtenen Teil des erstinstanzlichen Bescheides (Errichtung der Skibar im Außenbereich) nur zu prüfen, ob das vereinfachte Verfahren zu Recht angewendet wurde.
5.2. Nach Erlassung des angefochtenen Bescheides hat sich die für das vereinfachte Verfahren geltende Rechtslage geändert. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11.3.2004, G 124/03, V 86/03-10, § 359b Abs 1 Z 2 und Abs 2 GewO 1994 in der geltenden Fassung als verfassungswidrig aufgehoben und diese Bestimmungen in der Fassung der Wiederverlautbarung BGBl Nr 194/1994 wieder in Kraft gesetzt (vgl die Kundmachung im BGBl I Nr 53/2004 vom 2.6.2004). Der Verwaltungssenat hat nunmehr diese geänderte Rechtslage anzuwenden.5.2. Nach Erlassung des angefochtenen Bescheides hat sich die für das vereinfachte Verfahren geltende Rechtslage geändert. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11.3.2004, G 124/03, römisch fünf 86/03-10, Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, GewO 1994 in der geltenden Fassung als verfassungswidrig aufgehoben und diese Bestimmungen in der Fassung der Wiederverlautbarung Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994, wieder in Kraft gesetzt vergleiche die Kundmachung im Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 53 aus 2004, vom 2.6.2004). Der Verwaltungssenat hat nunmehr diese geänderte Rechtslage anzuwenden.
Der (geänderte) § 359b Abs 1 lautet wie folgt:Der (geänderte) Paragraph 359 b, Absatz eins, lautet wie folgt:
"Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353), dass ... oder"Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (Paragraph 353,), dass ... oder
das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 300 m2 beträgt, die elektrische Anschlußleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 100 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, daß Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 oder Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden, so hat die Behörde ...; nach Ablauf der im Anschlag oder in der persönlichen Verständigung angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. ..."das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 300 m2 beträgt, die elektrische Anschlußleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 100 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, daß Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, oder Belastungen der Umwelt (Paragraph 69 a,) vermieden werden, so hat die Behörde ...; nach Ablauf der im Anschlag oder in der persönlichen Verständigung angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß Paragraph 74, Absatz 2, sowie der gemäß Paragraph 77, Absatz 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. ..."
Der (geänderte) § 359b Abs 2 lautet wie folgt:Der (geänderte) Paragraph 359 b, Absatz 2, lautet wie folgt:
"Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 1 zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlussleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, daß die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden.""Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Absatz eins, zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlussleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, daß die gemäß Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (Paragraph 69 a,) vermieden werden."
Bezogen auf die gegenständliche Bar ergibt sich nach der dargelegten Rechtslage, dass die Anwendung des vereinfachten Verfahrens nicht mehr nur voraussetzt, dass die Betriebsanlagenart vorliegt, die in § 1 Z 1 der auf Grund des § 359b Abs 2 GewO 1994 erlassenen "Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind", BGBl Nr 850/1994 idF BGBl II Nr 19/1999, definiert ist (dh gastgewerbliche Betriebsanlage, maximal 200 Verabreichungsplätze, kein Musizieren und keine Musikwiedergabe, ausgenommen Hintergrundmusik). Voraussetzung ist nunmehr zusätzlich, dass wegen der konkreten geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 GewO 1994 oder Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden. Diese zusätzliche Voraussetzung, die im § 359b Abs 1 Z 2 GewO 1994 normiert ist, gilt auch in Ansehung der von Abs 2 (iVm der obgenannten Verordnung BGBl Nr 850/1994 idgF) erfassten Betriebsanlagen, weil der Abs 2 seinen Inhalt wesentlich aus Abs 1 bezieht (vgl hiezu das genannte VfGH-Erkenntnis vom 11.3.2004, G 124/03, V 86/03-10, S 21 f).Bezogen auf die gegenständliche Bar ergibt sich nach der dargelegten Rechtslage, dass die Anwendung des vereinfachten Verfahrens nicht mehr nur voraussetzt, dass die Betriebsanlagenart vorliegt, die in Paragraph eins, Ziffer eins, der auf Grund des Paragraph 359 b, Absatz 2, GewO 1994 erlassenen "Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind", Bundesgesetzblatt Nr 850 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 19 aus 1999,, definiert ist (dh gastgewerbliche Betriebsanlage, maximal 200 Verabreichungsplätze, kein Musizieren und keine Musikwiedergabe, ausgenommen Hintergrundmusik). Voraussetzung ist nunmehr zusätzlich, dass wegen der konkreten geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 oder Belastungen der Umwelt (Paragraph 69 a,) vermieden werden. Diese zusätzliche Voraussetzung, die im Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 normiert ist, gilt auch in Ansehung der von Absatz 2, in Verbindung mit der obgenannten Verordnung Bundesgesetzblatt Nr 850 aus 1994, idgF) erfassten Betriebsanlagen, weil der Absatz 2, seinen Inhalt wesentlich aus Absatz eins, bezieht vergleiche hiezu das genannte VfGH-Erkenntnis vom 11.3.2004, G 124/03, römisch fünf 86/03-10, S 21 f).
Der gewerbetechnische Amtssachverständige hat die gegenständliche Außenbar bereits im erstinstanzlichen Verfahren lärmtechnisch begutachtet. In seinem Gutachten vom 11.12.2003 hat er es für erforderlich erachtet, den Lärm durch die geplante Musikwiedergabe so zu begrenzen, dass dieser Lärm zu keiner zusätzlichen Pegelerhöhung beim (nächstgelegenen) Wohnhaus des W K führt und damit bei diesem Nachbar die Lärmimmission insgesamt in einem zumutbaren Rahmen gehalten wird. Auf Grund dieses Gutachtens hat die Erstbehörde den im obigen Pkt 1 zitierten Auftrag A/3 hinsichtlich der Lärmpegelbegrenzung der Musikanlage erteilt. Damit steht aber fest, dass sich aus der geplanten Ausführung der Außenbar, dh aus den Projektsunterlagen, selbst noch nicht ergibt, dass zu erwarten ist, dass eine Belästigung der Nachbarn durch Lärm vermieden wird. Erst der erteilte Auftrag soll bewirken, dass eine Belästigung durch Lärm vermieden wird, und so die Genehmigungsfähigkeit der Anlage herstellen. Damit fehlt es aber an einer Voraussetzung für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens, die sich aus der geänderten Rechtslage (§ 359b Abs 1 GewO 1994) ergibt.Der gewerbetechnische Amtssachverständige hat die gegenständliche Außenbar bereits im erstinstanzlichen Verfahren lärmtechnisch begutachtet. In seinem Gutachten vom 11.12.2003 hat er es für erforderlich erachtet, den Lärm durch die geplante Musikwiedergabe so zu begrenzen, dass dieser Lärm zu keiner zusätzlichen Pegelerhöhung beim (nächstgelegenen) Wohnhaus des W K führt und damit bei diesem Nachbar die Lärmimmission insgesamt in einem zumutbaren Rahmen gehalten wird. Auf Grund dieses Gutachtens hat die Erstbehörde den im obigen Pkt 1 zitierten Auftrag A/3 hinsichtlich der Lärmpegelbegrenzung der Musikanlage erteilt. Damit steht aber fest, dass sich aus der geplanten Ausführung der Außenbar, dh aus den Projektsunterlagen, selbst noch nicht ergibt, dass zu erwarten ist, dass eine Belästigung der Nachbarn durch Lärm vermieden wird. Erst der erteilte Auftrag soll bewirken, dass eine Belästigung durch Lärm vermieden wird, und so die Genehmigungsfähigkeit der Anlage herstellen. Damit fehlt es aber an einer Voraussetzung für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens, die sich aus der geänderten Rechtslage (Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994) ergibt.
Der angefochtene Bescheid war daher im Umfang der Anfechtung aufzuheben. Ein Wechsel in das nicht-vereinfachte Genehmigungsverfahren war dem Verwaltungssenat im Hinblick auf die Beschränkung auf die "Sache" des Berufungsverfahrens gemäß § 66 Abs 4 AVG nicht möglich.Der angefochtene Bescheid war daher im Umfang der Anfechtung aufzuheben. Ein Wechsel in das nicht-vereinfachte Genehmigungsverfahren war dem Verwaltungssenat im Hinblick auf die Beschränkung auf die "Sache" des Berufungsverfahrens gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG nicht möglich.