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Rechtssatz für 30.7-121/2011

Entscheidende Behörde

UVS Steiermark

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Bescheid

Geschäftszahl

30.7-121/2011

Entscheidungsdatum

01.02.2012

Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

VStG §50
Stmk ParkgebG §2
ParkgebG Stmk §2
  1. VStG § 50 heute
  2. VStG § 50 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 50 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 50 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. VStG § 50 gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  6. VStG § 50 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  7. VStG § 50 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. VStG § 50 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 867/1992
  9. VStG § 50 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1992

Rechtssatz

Die Aufrechnung einer Parkgebühr für gebührenpflichtige Parkplätze, die mittels Handyparken durch einen falsch gewählten Code versehentlich an den zuständigen Magistrat eingezahlt wurde, mit jener Geldstrafe, die vom Magistrat in einer Organstrafverfügung wegen Nichtentrichtung der Parkgebühr für die in Wirklichkeit beanspruchte gebührenpflichtige Kurzparkzone verhängt worden war, war nicht im gegenseitigen Einvernehmen erfolgt. Daher hätte eine solche Aufrechnung entsprechend den Bestimmungen der Paragraphen 1438, ff ABGB unter anderem gleichartige Forderungen vorausgesetzt. Jedoch ist eine Geldstrafe mit einem Anspruch auf Rückzahlung einer versehentlich an dieselbe Gebietskörperschaft eingezahlten Parkgebühr nicht gleichartig, weshalb seine Berechtigung dahingestellt bleiben konnte. Daher liegt keine ordnungsgemäße Begleichung einer Organstrafverfügung nach Paragraph 50, VStG vor, wenn der darin verhängte Strafbetrag nicht in voller Höhe, sondern vermindert um die versehentlich entrichtete Parkgebühr eingezahlt wird.

Schlagworte

Aufrechnung; Organstrafverfügung; Parkgebühren; Gleichartigkeit

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2012

Dokumentnummer

JUR_ST_20120201_3007121_11_01

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