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Rechtssatz für 40.4-4/2011

Entscheidende Behörde

UVS Steiermark

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Bescheid

Geschäftszahl

40.4-4/2011

Entscheidungsdatum

19.12.2011

Index

Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Ein Wiedereinsetzungsgrund nach Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG wegen Versäumung einer mündlichen Verhandlung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis lag in folgendem Fall nicht vor. So war dem Antragsteller, der als rechtskundiger Vertreter der belangten Behörde zwar zur mündlichen Verhandlung geladen, aber vor der Bescheidverkündung irrtümlich nicht aufgerufen wurde, der Ablauf von Berufungsverhandlungen beim Unabhängigen Verwaltungssenat bekannt. Daher hätte der Antragsteller spätestens, als der Berufungswerber nach etwa 20 Minuten den Verhandlungssaal verließ und nach weiteren etwa 10 Minuten aufgefordert wurde, den Verhandlungssaal neuerlich zu betreten, sich einbringen und nachfragen müssen, warum er der Verhandlung nicht beigezogen werde. Dies wäre ihm gerade aufgrund seiner Erfahrung und seiner Kenntnis der Rechtslage zumutbar gewesen.

Schlagworte

Wiedereinsetzungsantrag; Wiedereinsetzungsgrund; Unabwendbarkeit; mündliche Verhandlung; Aufruf; Einbringung

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2012

Dokumentnummer

JUR_ST_20111219_4004004_11_01

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