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Rechtssatz für 17/10416/2-2011th

Entscheidende Behörde

UVS Salzburg

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

17/10416/2-2011th

Entscheidungsdatum

10.06.2011

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Wenn ein berufsmäßiger Parteienvertreter einen Schriftsatz unterfertigt, ohne ihn zur Gänze (ohne die Adressierung) zu lesen, kann dies nicht als minderer Grad des Versehens qualifiziert werden vergleiche VwGH 20.01.2000, 98/06/0108).

Da bei dem am vorletzten Tag der Frist verfassten Rechtsmittel die richtige Adressierung des Rechtsmittels für die rechtzeitige Einbringung von zentraler Bedeutung war, und das Heraussuchen einer Behörde aus einem Computerverzeichnis bei ähnlichen Behördenbezeichnungen fehleranfällig ist vergleiche VwGH 31.01.2008, 2007/06/0330), wäre der unterfertigende Rechtsanwalt und nicht bloß seine Kanzleiangestellte bei der Kontrolle des Schriftsatzes verpflichtet gewesen, auch zu überprüfen, ob dieser an die richtige Stelle adressiert ist.

Schlagworte

Wiedereinsetzung in der vorigen Stand, Fristversäumung, Rechtsnachteil, unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, Verhinderung, Verschulden

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2012

Dokumentnummer

JUR_SA_20110610_17104162_11_01

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