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Rechtssatz für 4/10729/4-2008th

Entscheidende Behörde

UVS Salzburg

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

4/10729/4-2008th

Entscheidungsdatum

23.04.2008

Index

50/01 Gewerbeordnung
59/04 EU-EWR

Norm

GewO 1994 §1
GewO1994 §5
GewO §94 Z69
GewO 1994 §134
GewO §366
Abs1 Z1
EGV Art49 Abs1

Rechtssatz

Da die gewerbliche Tätigkeit(technisches Büro)vom Beschuldigten von einem österreichischen Standort ausgeübt wurde und auch in der vorliegenden Planung nur dieser Standort der Gewerbeausübung aufscheint, handelt es sich hier nicht um einen Sachverhalt des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs unter in Anspruchnahme der Dienstleistungsfreiheit im Sinne des Artikel 49, Absatz eins, EGV, sondern ist hier allenfalls die Frage der Niederlassungsfreiheit betroffen. EU-Angehörige, die von einer österreichischen Niederlassung ein Gewerbe ausüben wollen, unterliegen dazu jedenfalls den entsprechenden österreichischen Rechtsvorschriften. Dies bedeutet insbesondere, dass sie – unbeschadet der Frage des Nachweises der Befähigung – die Gewerbeausübung im österreichischen Standort entsprechend den Vorschriften der Gewerbeordnung vorher bei der zuständigen Gewerbebehörde anmelden müssen.

Schlagworte

Dienstleistungsfreiheit, Gewerbeausübung, Gewerbeberechtigung, EU- Recht, Niederlassungsfreiheit

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2009

Dokumentnummer

JUR_SA_20080423_4107294_08_01

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