Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidende Behörde
UVS Salzburg
Dokumenttyp
Rechtssatz
Entscheidungsart
Erkenntnis
Geschäftszahl
7/14042/5-2007th
Entscheidungsdatum
22.12.2007
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz
Norm
AVG §45 Abs2
KFG §103 Abs2
VwRallg
Rechtssatz
Mit der Rechtfertigung, dass die Lenkerauskunft vom Beschuldigten richtig erteilt worden sei und die gegenteiligen Angaben des von ihm benannten Lenkers eine bloße Schutzbehauptung darstellen, ohne dazu aber nähere Beweise anzubieten und trotz Aufforderung der Berufungsbehörde weder den Aufenthalt des angegebenen Lenkers zur angefragten Zeit in Österreich noch die Überlassung seines Kraftfahrzeuges an diesen glaubhaft zu machen, ist der Beschuldigte seiner Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren nicht nachgekommen. Da die Berufungsbehörde auch keine Gründe hat, die Angaben des angeblichen Lenkers in Zweifel zu ziehen, ist die Schlussfolgerung, dass der Beschuldigte eine falsche Lenkerauskunft erteilt hat, nach der gegebenen Sachlage daher nicht rechtswidrig.
Schlagworte
Lenkerauskunft, Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2009
Dokumentnummer
JUR_SA_20071222_7140425_07_01