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Rechtssatz für VwSen-301123/2/Gf/Mu

Entscheidende Behörde

UVS Oberösterreich

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Beschluss

Geschäftszahl

VwSen-301123/2/Gf/Mu

Entscheidungsdatum

14.12.2011

Index

40.01.08 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Beachte

Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar.

Rechtssatz

Da der angefochtene (behördlicherseits zwar als solcher intendierte, objektiv besehen jedoch insoweit absolut nichtige) Verwaltungsakt keine Bescheidqualität aufweist, war das gegenständliche, von einer Nichtpartei gegen einen Nichtbescheid eingebrachte Rechtsmittel gemäß Paragraph 24, VStG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG mangels Erfüllung der zwingenden Prozessvoraussetzungen des Paragraph 24, VStG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 3 und 5 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2012

Dokumentnummer

JUR_OB_20111214_VWSEN301123_11_02

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