Da der angefochtene (behördlicherseits zwar als solcher intendierte, objektiv besehen jedoch insoweit absolut nichtige) Verwaltungsakt keine Bescheidqualität aufweist, war das gegenständliche, von einer Nichtpartei gegen einen Nichtbescheid eingebrachte Rechtsmittel gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs 4 AVG mangels Erfüllung der zwingenden Prozessvoraussetzungen des § 24 VStG iVm § 63 Abs 3 und 5 AVG als unzulässig zurückzuweisen.Da der angefochtene (behördlicherseits zwar als solcher intendierte, objektiv besehen jedoch insoweit absolut nichtige) Verwaltungsakt keine Bescheidqualität aufweist, war das gegenständliche, von einer Nichtpartei gegen einen Nichtbescheid eingebrachte Rechtsmittel gemäß Paragraph 24, VStG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG mangels Erfüllung der zwingenden Prozessvoraussetzungen des Paragraph 24, VStG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 3 und 5 AVG als unzulässig zurückzuweisen.