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Rechtssatz für KUVS-1476/2/2011

Entscheidende Behörde

UVS Kärnten

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Bescheid

Geschäftszahl

KUVS-1476/2/2011

Entscheidungsdatum

09.02.2012

Sammlungsnummer

14897

Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Unter einem Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist nicht nur ein tatsächliches in der Außenwelt stattfindendes Geschehen, sondern prinzipiell jedes, auch inneres psychisches Geschehen, wie z.B. Vergessen oder ein Irrtum zu verstehen, wobei eine behauptete Krankheit dann keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellt, wenn die Krankheit nicht durch geeignete Beweismittel nachgewiesen wird. Gegenständlich ist die bloße Behauptung, die Beschuldigte habe sich wegen dem laufenden Scheidungsverfahren in einer psychischen Ausnahmesituation befunden nicht geeignet, einen Wiedereinsetzungsgrund darzustellen, zumal die Beschuldigte nicht in der Lage ist die behauptete psychische Ausnahmesituation im fraglichen Zeitraum durch geeignete Beweismittel nachzuweisen.

Schlagworte

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Wiedereinsetzungsgrund, Unabwendbares Ereignis, Unvorhergesehenes Ereignis, Krankheit, Psychische Ausnahmesituation, Geeignete Beweismittel

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2012

Dokumentnummer

JUR_KA_20120209_1476_2_2011_01

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