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Rechtssatz für KUVS-93/2/2012

Entscheidende Behörde

UVS Kärnten

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Bescheid

Geschäftszahl

KUVS-93/2/2012

Entscheidungsdatum

18.01.2012

Sammlungsnummer

14901

Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren
L82002 Bauordnung

Norm

VStG §49 Abs2
BauO Krnt §6 lita
BauO Krnt §50 Abs1 litc Z1

Rechtssatz

Durch die rechtzeitige Einbringung des Einspruches iSd. Paragraph 49, Absatz 2, VStG tritt die Strafverfügung außer Kraft, daher kommt einer späteren Zurückziehung oder nachträglichen Einschränkung des Einspruches bloß auf den Strafausspruch keine rechtliche Bedeutung mehr zu. Die ursprünglich die Schuldfrage betreffende Anfechtung der Strafverfügung hat diese außer Kraft gesetzt und kann durch eine spätere Einschränkung des Einspruchs nicht mehr aus der Welt geschafft werden.

Schlagworte

Strafverfügung, Einspruch, Nachträgliche Einschränkung, Zurückziehung, Schuldfrage

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2012

Dokumentnummer

JUR_KA_20120118_93_2_2012_01

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