Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidende Behörde
UVS Kärnten
Dokumenttyp
Rechtssatz
Entscheidungsart
Bescheid
Geschäftszahl
KUVS-408/6/2010
Entscheidungsdatum
01.04.2011
Sammlungsnummer
14954
Index
40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren
90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung
Rechtssatz
Das Nichtermöglichen des unbehinderten und ungefährdeten Überquerens der Fahrbahn durch das Verhalten des Fahrzeuglenkers, somit die Darstellung des als Behinderung oder Gefährdung des Fußgängers gewerteten Sachverhaltes (beispielsweise die Verminderung der Gehgeschwindigkeit des Fußgängers, das veranlasste Ausweichen, Stehenbleiben oder Zurückspringen) ist ein wesentliches Tatbestandsmerkmal des § 9 Abs. 2 StVO 1960. Die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes ohne Konkretisierung der in Rede stehenden Tatbestandsmerkmale hinsichtlich einer Behinderung oder Gefährdung im Spruch genügt nicht und entspricht auch nicht den Anforderungen einer Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs. 2 VStG 1991.Das Nichtermöglichen des unbehinderten und ungefährdeten Überquerens der Fahrbahn durch das Verhalten des Fahrzeuglenkers, somit die Darstellung des als Behinderung oder Gefährdung des Fußgängers gewerteten Sachverhaltes (beispielsweise die Verminderung der Gehgeschwindigkeit des Fußgängers, das veranlasste Ausweichen, Stehenbleiben oder Zurückspringen) ist ein wesentliches Tatbestandsmerkmal des Paragraph 9, Absatz 2, StVO 1960. Die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes ohne Konkretisierung der in Rede stehenden Tatbestandsmerkmale hinsichtlich einer Behinderung oder Gefährdung im Spruch genügt nicht und entspricht auch nicht den Anforderungen einer Verfolgungshandlung iSd Paragraph 32, Absatz 2, VStG 1991.
Schlagworte
Fußgänger, Geschwindigkeit, Schutzweg, Überquerung, Gefährdung,
Tatbestandsmerkmal
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2012
Dokumentnummer
JUR_KA_20110401_408_6_2010_01