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Rechtssatz für KUVS-408/6/2010

Entscheidende Behörde

UVS Kärnten

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Bescheid

Geschäftszahl

KUVS-408/6/2010

Entscheidungsdatum

01.04.2011

Sammlungsnummer

14954

Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren
90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO §9 Abs2
VStG §32 Abs2
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Das Nichtermöglichen des unbehinderten und ungefährdeten Überquerens der Fahrbahn durch das Verhalten des Fahrzeuglenkers, somit die Darstellung des als Behinderung oder Gefährdung des Fußgängers gewerteten Sachverhaltes (beispielsweise die Verminderung der Gehgeschwindigkeit des Fußgängers, das veranlasste Ausweichen, Stehenbleiben oder Zurückspringen) ist ein wesentliches Tatbestandsmerkmal des Paragraph 9, Absatz 2, StVO 1960. Die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes ohne Konkretisierung der in Rede stehenden Tatbestandsmerkmale hinsichtlich einer Behinderung oder Gefährdung im Spruch genügt nicht und entspricht auch nicht den Anforderungen einer Verfolgungshandlung iSd Paragraph 32, Absatz 2, VStG 1991.

Schlagworte

Fußgänger, Geschwindigkeit, Schutzweg, Überquerung, Gefährdung, Tatbestandsmerkmal

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2012

Dokumentnummer

JUR_KA_20110401_408_6_2010_01

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