Ein Schreiben des Bundesdenkmalamtes ist nicht eine als von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde getroffene Maßnahme, Verfügung oder ein Verbot nach § 31 Abs. 1 DMSG zu werten.Ein Schreiben des Bundesdenkmalamtes ist nicht eine als von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde getroffene Maßnahme, Verfügung oder ein Verbot nach Paragraph 31, Absatz eins, DMSG zu werten.