Das durch die Gewerberechtsnovelle 2002 allen Gewerbetreibenden in § 32 Abs. 1 Z. 10 GewO 1994 eingeräumte allgemeine Handelsrecht betreffend Waren erstreckt sich allgemein auf Sachen, die bei der Dienstleistungserbringung des Gewerbetreibenden eingesetzt werden (hier: LKW eines Güterbeförderungsunternehmers).Das durch die Gewerberechtsnovelle 2002 allen Gewerbetreibenden in Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 10, GewO 1994 eingeräumte allgemeine Handelsrecht betreffend Waren erstreckt sich allgemein auf Sachen, die bei der Dienstleistungserbringung des Gewerbetreibenden eingesetzt werden (hier: LKW eines Güterbeförderungsunternehmers).