Landesverwaltungsgerichte (LVwG)

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Entscheidungstext VGW-021/020/4282/2017

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

VGW-021/020/4282/2017

Entscheidungsdatum

06.06.2017

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

TNRSG 1995 §13c Abs1 Z3
TNRSG 1995 §13c Abs2 Z4
TNRSG 1995 §13c Abs2 Z7
TNRSG 1995 §14 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

gekürzte Ausfertigung

gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die Beschwerde des Herrn N. A., vertreten durch Dr. M., gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 10.02.2017, Zl. MBA ... - S 54202/15, wegen Verwaltungsübertretungen Paragraph 14, Absatz 4, des Tabakgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995, idgF in Verbindung mit ad 1) Paragraph 13, c Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4 und ad 2) Absatz 2, Ziffer 7, in Verbindung mit der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung BGBl. römisch zwei Nr. 424/1008, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.05.2017

zu Recht e r k a n n t:

römisch eins. Der Beschwerde, die sich ausdrücklich nur gegen die Strafhöhe richtet, wird insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafen auf 1.) 150,00 Euro und 2.) 100,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafen auf 1.) 10 Stunden und 2.) 8 Stunden herabgesetzt werden. Die behördlichen Verfahrenskostenbeiträge belaufen sich somit auf 1.) 15,00 Euro und 2.) 10,00 Euro.

Dementsprechend verringern sich auch die im Haftungsausspruch gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG angeführten Geldbeträge.

römisch zwei. Der Bf hat keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 28.10.2015 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der „C. GmbH“ mit Sitz in Wien, L. eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 14, Absatz 4, des Tabakgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, idgF in Verbindung mit ad 1) Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4 und a 2) Absatz 2, Ziffer 7, in Verbindung mit der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2008, begangen.

Dagegen wurde form- und fristgerecht Beschwerde erhoben.

Auf Grund der gegen das Straferkenntnis erhobenen Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung am 17. Mai 2017 durchgeführt.

Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll:

„Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage schränke ich die Beschwerde auf das Strafausmaß ein.

Auf die Einvernahme des Zeugen N. wird verzichtet. Der Zeuge wird um 13.15 Uhr entlassen.“

Der Beschwerdeführer war zur Tatzeit unbescholten und nach dem angeführten Gesetz kam der erste Strafsatz zur Anwendung. Weiters konnte durch Nachkontrollen im Lokal festgestellt werden, dass die Bestimmungen zum Schutz der Nichtraucher nunmehr eingehalten werden. Es erscheinen somit auch aus general- und spezialpräventiver Sicht keine höheren Strafen erforderlich, zumal der Beschwerdeführer selbst auch nicht mehr in dieser Funktion tätig ist.

Die Strafen befinden sich am untersten Rand der möglichen Strafzumessung, der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wurde berücksichtigt. Selbst wenn der Beschwerdeführer mittellos wäre, würde dies doch die Verhängung von Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen nicht ausschließen. Da die Strafen auch general- und spezialpräventiv wirken sollen, kam eine weitere Herabsetzung nicht in Betracht.

Die Vorschreibung von Kosten stützt sich auf die angeführte gesetzliche Bestimmung.

Da binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Verhandlungsniederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG keine Ausfertigung des vorliegenden Erkenntnisses beantragt wurde, wurde das Erkenntnis gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist damit gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG nicht mehr zulässig.

Schlagworte

Gekürzte Ausfertigung; Nichtraucherschutz; Strafhöhe; herabgesetzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.021.020.4282.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2017

Dokumentnummer

LVWGT_WI_20170606_VGW_021_020_4282_2017_00

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