Die Bewilligung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass überhaupt eine Frist versäumt wurde. Wurde keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grund nicht stattzugeben (vgl. VwGH 7.10.1993, 92/01/0864, u. a.). Eine Versäumung kann aber nicht eintreten, wenn die Zustellung des Bescheides (Straferkenntnisses) nicht rechtswirksam, d.h. nicht unter Einhaltung der Bestimmungen der Zustellgesetze erfolgt ist. Ist ein Zustellvorgang gesetzwidrig, die Zustellung daher nicht rechtswirksam, so ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht der zum Ziel führende Rechtsbehelf, weil mangels des Beginnes des Laufes der Berufungsfrist auch keine Frist versäumt werden kann (vgl. auch dazu VwGH 7.10. 1993, 92/01/0864, mwN).Die Bewilligung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass überhaupt eine Frist versäumt wurde. Wurde keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grund nicht stattzugeben vergleiche VwGH 7.10.1993, 92/01/0864, u. a.). Eine Versäumung kann aber nicht eintreten, wenn die Zustellung des Bescheides (Straferkenntnisses) nicht rechtswirksam, d.h. nicht unter Einhaltung der Bestimmungen der Zustellgesetze erfolgt ist. Ist ein Zustellvorgang gesetzwidrig, die Zustellung daher nicht rechtswirksam, so ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht der zum Ziel führende Rechtsbehelf, weil mangels des Beginnes des Laufes der Berufungsfrist auch keine Frist versäumt werden kann vergleiche auch dazu VwGH 7.10. 1993, 92/01/0864, mwN).