Landesverwaltungsgerichte (LVwG)

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Rechtssatz für VGW-042/007/10542/2016

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

VGW-042/007/10542/2016

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

09.01.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Die Bewilligung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass überhaupt eine Frist versäumt wurde. Wurde keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grund nicht stattzugeben vergleiche VwGH 7.10.1993, 92/01/0864, u. a.). Eine Versäumung kann aber nicht eintreten, wenn die Zustellung des Bescheides (Straferkenntnisses) nicht rechtswirksam, d.h. nicht unter Einhaltung der Bestimmungen der Zustellgesetze erfolgt ist. Ist ein Zustellvorgang gesetzwidrig, die Zustellung daher nicht rechtswirksam, so ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht der zum Ziel führende Rechtsbehelf, weil mangels des Beginnes des Laufes der Berufungsfrist auch keine Frist versäumt werden kann vergleiche auch dazu VwGH 7.10. 1993, 92/01/0864, mwN).

Schlagworte

Antrag auf Wiedereinsetzung; Behauptung eines Zustellmangels stellt keinen Wiedereinsetzungsgrund dar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.042.007.10542.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2017

Dokumentnummer

LVWGR_WI_20170109_VGW_042_007_10542_2016_01

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