In der Rechtsmittelbelehrung wird eindeutig ausgeführt, dass die Beschwerde schriftlich bei der bescheidausstellenden Behörde einzubringen ist (arg. „[…] schriftlich bei uns einzubringen […]“). Diese ist unter Berücksichtigung des unmissverständlichen Kopfes des Bescheides und der Unterfertigung am Ende des Schriftstückes jedenfalls nicht das Finanzamt, als Bundesbehörde.