Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Geschäftszahl
VGW-001/016/438/2016
Rechtssatznummer
4
Entscheidungsdatum
12.04.2016
Index
L46109 Tierhaltung Wien
25/01 Strafprozeß
Norm
TierhalteG Wr §13 Abs2 Z1
TierhalteG Wr §3 Z1
StPO §203 Abs1
Rechtssatz
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geht aus der Formulierung des § 13 Abs. 2 Z 1 Wiener Tierhaltegesetz unmissverständlich hervor, dass die Strafbarkeit vom Eintritt eines Erfolges abhängig ist. Es handelt sich daher bei dieser Verwaltungsübertretung – entgegen der Annahme der belangten Behörde – um ein sog. „Erfolgsdelikt“ (vgl. VwGH 20.10.2010, 2010/02/0136).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geht aus der Formulierung des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, Wiener Tierhaltegesetz unmissverständlich hervor, dass die Strafbarkeit vom Eintritt eines Erfolges abhängig ist. Es handelt sich daher bei dieser Verwaltungsübertretung – entgegen der Annahme der belangten Behörde – um ein sog. „Erfolgsdelikt“ vergleiche VwGH 20.10.2010, 2010/02/0136).
Schlagworte
Diversionelle Erledigung; unzulässige Doppelbestrafung; Einstellung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.001.016.438.2016
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2016
Dokumentnummer
LVWGR_WI_20160412_VGW_001_016_438_2016_04