Mit der bloßen Behauptung die Benachrichtiung erst 7-10 Tage später gefunden zu haben ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden (VwGH 21.2.1090, 89/02/0201 uva.).