Soweit die Anmeldebescheinigung nach § 53 NAG lediglich deklaratorische Wirkung hat und der Dokumentation des aus dem Unionsrecht abgeleiteten Aufenthaltsrechts dient, kommt ihr kein Bescheidcharakter zu. Mangels Bescheidcharakters liegt kein tauglicher Beschwerdegegenstand im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B VG vor (vgl. zur Bescheidqualität einer Erledigung als erforderliche, den Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens bildende Voraussetzung den Beschluss des VwGH vom 1.9.2015, Ra 2015/03/0060). Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers ist daher als unzulässig zurückzuweisen.Soweit die Anmeldebescheinigung nach Paragraph 53, NAG lediglich deklaratorische Wirkung hat und der Dokumentation des aus dem Unionsrecht abgeleiteten Aufenthaltsrechts dient, kommt ihr kein Bescheidcharakter zu. Mangels Bescheidcharakters liegt kein tauglicher Beschwerdegegenstand im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B VG vor vergleiche zur Bescheidqualität einer Erledigung als erforderliche, den Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens bildende Voraussetzung den Beschluss des VwGH vom 1.9.2015, Ra 2015/03/0060). Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers ist daher als unzulässig zurückzuweisen.