Landesverwaltungsgerichte (LVwG)

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Rechtssatz für VGW-021/051/291/2015

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

VGW-021/051/291/2015

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

03.11.2015

Index

50/01 Gewerbeordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GewO §366 Abs1 Z3
GewO §81 Abs3
VStG §39 Abs1

Rechtssatz

Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 5, GewO vor, ist eine unvollständige oder verspätete Meldung der Änderung als Übertretung des Paragraph 368, GewO zu ahnden, weder Verstöße gegen Paragraph 368, noch gegen Paragraph 367, Ziffer 25, der Gewerbeordnung die Strafe des Verfalls im Sinne des Paragraph 369, leg. cit. rechtfertigen.

Aus Sicht des Verwaltungsgerichtes Wien lässt das Vorhandensein einer nicht bewilligten zusätzlichen Box einer Musikanlage in einer gewerblichen Betriebsanlage den Verdacht als begründet erscheinen, dass eine genehmigungspflichtige Änderung der Betriebsanlage vorliegt.

Die Frage der Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme, die ausschließlich der Sicherung des Verfalls dient, ist danach zu beurteilen, ob ein begründeter Verdacht einer Übertretung des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO bestanden hat. Auch wenn sich im Strafverfahren herausstellt, dass diese Bestimmung tatsächlich nicht übertreten wurde und daher der beschlagnahmte Gegenstand nicht als verfallen zu erklären ist, wird der die Beschlagnahme verfügende Bescheid nicht rechtswidrig.

Schlagworte

Veränderung der Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.021.051.291.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2015

Dokumentnummer

LVWGR_WI_20151103_VGW_021_051_291_2015_01

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