Landesverwaltungsgerichte (LVwG)

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Rechtssatz für VGW-031/082/27170/2014

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

VGW-031/082/27170/2014

Rechtssatznummer

6

Entscheidungsdatum

03.07.2015

Index

90/02 Kraftfahrgesetz
90/01 Straßenverkehrsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

KFG §18 Abs1
KFG §6 Abs1
KFG §14 Abs1
KFG §14 Abs6
KFG §4 Abs2
KFG §7 Abs1
KFG-DV §4 Abs4
KFG §4 Abs2
KFG §4 Abs2
KFG §12
StVO §9
VStG §49 Abs2

Rechtssatz

Dem Beschwerdeführer ist, soweit er in der "näheren Begründung" seiner Beschwerde ein angeblich noch gültiges "Pickerl" des Fahrzeugs als verschuldensmindernden Grund für die Strafbemessung ins Treffen führen will, zu entgegnen, dass dies von der vorgeschriebenen Untersuchung des Kraftfahrzeuges vor dem Inbetriebnehmen gerade nicht entbindet und eben kein Grund dafür ist, das Fahrzeug vor der Fahrt keiner eingehenden Kontrolle zu unterziehen, insbesondere wenn es augenfällige äußere Mängel und offensichtliche Beschädigungen aufweist, die schon nach dem äußeren Anschein an seiner Gebrauchstüchtigkeit Zweifel aufkommen lassen.

Schlagworte

Rechtssache ist die Straffrage; Schuldausspruch ist in Rechtskraft erwachsen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.082.27170.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2015

Dokumentnummer

LVWGR_WI_20150703_VGW_031_082_27170_2014_06

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