Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Geschäftszahl
VGW-031/082/27170/2014
Rechtssatznummer
6
Entscheidungsdatum
03.07.2015
Index
90/02 Kraftfahrgesetz
90/01 Straßenverkehrsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
KFG §18 Abs1
KFG §6 Abs1
KFG §14 Abs1
KFG §14 Abs6
KFG §4 Abs2
KFG §7 Abs1
KFG-DV §4 Abs4
KFG §4 Abs2
KFG §4 Abs2
KFG §12
StVO §9
VStG §49 Abs2
Rechtssatz
Dem Beschwerdeführer ist, soweit er in der "näheren Begründung" seiner Beschwerde ein angeblich noch gültiges "Pickerl" des Fahrzeugs als verschuldensmindernden Grund für die Strafbemessung ins Treffen führen will, zu entgegnen, dass dies von der vorgeschriebenen Untersuchung des Kraftfahrzeuges vor dem Inbetriebnehmen gerade nicht entbindet und eben kein Grund dafür ist, das Fahrzeug vor der Fahrt keiner eingehenden Kontrolle zu unterziehen, insbesondere wenn es augenfällige äußere Mängel und offensichtliche Beschädigungen aufweist, die schon nach dem äußeren Anschein an seiner Gebrauchstüchtigkeit Zweifel aufkommen lassen.
Schlagworte
Rechtssache ist die Straffrage; Schuldausspruch ist in Rechtskraft erwachsen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.082.27170.2014
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2015
Dokumentnummer
LVWGR_WI_20150703_VGW_031_082_27170_2014_06