Zur Strafbemessung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht. Selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse bedeutet nicht, dass ein Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe besteht (vgl. zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 1.10.2014, Ra 2014/09/0022, mit weiteren Judikaturhinweisen).Zur Strafbemessung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht. Selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse bedeutet nicht, dass ein Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe besteht vergleiche zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 1.10.2014, Ra 2014/09/0022, mit weiteren Judikaturhinweisen).