Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt das in § 22 Abs. 2 VStG normierte Kumulationsprinzip zum Tragen, wenn der Lenker eines Fahrzeugs seinen gesetzlichen Verpflichtungen des "Sich Überzeugens" nach dem KFG 1967 nicht nachgekommen ist, obwohl das Fahrzeug in mehrfacher Hinsicht den in Betracht kommenden Vorschriften nicht entspricht (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 29.8.1988, 88/02/0055, mit Hinweis auf sein Erkenntnis vom 30.1.1985, 84/03/0098, zu § 102 Abs. 1 KFG 1967).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt das in Paragraph 22, Absatz 2, VStG normierte Kumulationsprinzip zum Tragen, wenn der Lenker eines Fahrzeugs seinen gesetzlichen Verpflichtungen des "Sich Überzeugens" nach dem KFG 1967 nicht nachgekommen ist, obwohl das Fahrzeug in mehrfacher Hinsicht den in Betracht kommenden Vorschriften nicht entspricht vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 29.8.1988, 88/02/0055, mit Hinweis auf sein Erkenntnis vom 30.1.1985, 84/03/0098, zu Paragraph 102, Absatz eins, KFG 1967).