Aus § 49 Abs. 2 VStG folgt, dass infolge eines rechtzeitig gegen eine Strafverfügung erhobenen Einspruchs die gesamte Strafverfügung außer Kraft tritt, es sei denn, im Einspruch wird ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten. Ein derartiger Fall eines nur gegen die Strafhöhe gerichteten Einspruchs liegt hier vor. Der Schuldausspruch der Strafverfügung vom 11.4.2014 ist daher in Rechtskraft erwachsen. Im fortgesetzten Verfahren vor der belangten Behörde war daher nur mehr die Höhe der Strafe zu überprüfen. Folglich ist auch vor dem Verwaltungsgericht Wien die "Rechtssache" des Beschwerdeverfahrens unverändert nur mehr die Straffrage, bei deren Beurteilung von dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt und der daraus abgeleiteten Verurteilung des Beschwerdeführers auszugehen ist. Es ist also nur mehr die Strafhöhe, nicht aber die Schuldfrage zu überprüfen, die insoweit in (Teil )Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz. 1218, insbesondere unter Z 9).Aus Paragraph 49, Absatz 2, VStG folgt, dass infolge eines rechtzeitig gegen eine Strafverfügung erhobenen Einspruchs die gesamte Strafverfügung außer Kraft tritt, es sei denn, im Einspruch wird ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten. Ein derartiger Fall eines nur gegen die Strafhöhe gerichteten Einspruchs liegt hier vor. Der Schuldausspruch der Strafverfügung vom 11.4.2014 ist daher in Rechtskraft erwachsen. Im fortgesetzten Verfahren vor der belangten Behörde war daher nur mehr die Höhe der Strafe zu überprüfen. Folglich ist auch vor dem Verwaltungsgericht Wien die "Rechtssache" des Beschwerdeverfahrens unverändert nur mehr die Straffrage, bei deren Beurteilung von dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt und der daraus abgeleiteten Verurteilung des Beschwerdeführers auszugehen ist. Es ist also nur mehr die Strafhöhe, nicht aber die Schuldfrage zu überprüfen, die insoweit in (Teil )Rechtskraft erwachsen ist vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz. 1218, insbesondere unter Ziffer 9,).