Wie festgestellt entfaltete der Beschwerdeführer durch regelmäßige Auftritte als Geigenspieler bei Veranstaltungen eine regelmäßige, fortgesetzte Erwerbstätigkeit in Österreich, wobei er hieraus Einkünfte von monatlich ca. EUR 1.000,-- erzielte. Somit steht jedoch fest, dass die Aufenthalte des Einschreiters im Bundesgebiet auch während der visafreien Zeit nicht touristischen Zwecken dienten, sondern zumindest auch deswegen entfaltet wurden, um hier einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und sich so ein regelmäßiges Einkommen zu verschaffen. Hieraus folgt jedoch, dass sämtliche Aufenthalte des Beschwerdeführers, zumindest seit Einbringung des verfahrensgegenständlichen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, von Beginn an als rechtswidrig zu qualifizieren waren, da der Einschreiter bereits zu dem Zweck einreiste, in Österreich einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, wofür er jedoch einen entsprechenden Aufenthaltstitel benötigt hätte.
Auf Grund dieser Tatsache konnten auch nähere Feststellungen dahingehend, ob der Beschwerdeführer den visafreien Zeitraum überschritten hat, grundsätzlich entfallen, wobei festzuhalten ist, dass derartige Feststellungen nur deswegen nicht getätigt werden konnten, weil der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung hierzu weder eine Reisepasskopie noch zumindest eine schriftliche Aufstellung seiner Ein- und Ausreisen in das Bundesgebiet seit Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrages vorlegte und somit seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nachkam. Auch ist festzuhalten, dass die Zeugin S. in der durchgeführten mündlichen Verhandlung hierzu keine konkreten Angaben tätigen konnte oder wollte.