In einem Verfahren nach § 360 GewO 1994 ist es nicht notwendig, das gelindeste zum Ziel führende Mittel zu verhängen (vgl. VwGH vom 08.11.2000, Zl. 2000/04/0156). Die von der Verwaltungsbehörde verfügte Maßnahme erwies sich als notwendig und geeignet, den – wenn auch noch im Rahmen eines Verdachts gegebenen – rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. § 360 Abs. 1 GewO lässt der Behörde keinen Raum für eine Interessenabwägung im Sinne der Vermeidung von Härten (vgl. VwGH vom 28.07.2004, Zl. 2004/04/0041).In einem Verfahren nach Paragraph 360, GewO 1994 ist es nicht notwendig, das gelindeste zum Ziel führende Mittel zu verhängen vergleiche VwGH vom 08.11.2000, Zl. 2000/04/0156). Die von der Verwaltungsbehörde verfügte Maßnahme erwies sich als notwendig und geeignet, den – wenn auch noch im Rahmen eines Verdachts gegebenen – rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Paragraph 360, Absatz eins, GewO lässt der Behörde keinen Raum für eine Interessenabwägung im Sinne der Vermeidung von Härten vergleiche VwGH vom 28.07.2004, Zl. 2004/04/0041).