Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Geschäftszahl
LVwG-2016/12/2006-7
LVwG-2016/12/2007-6
LVwG-2016/12/2008-6
Rechtssatznummer
1
Entscheidungsdatum
14.03.2017
Index
L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Tirol;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
Norm
VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §2 Abs3
BAO §101 Abs1
Rechtssatz
Vorab klarzustellen ist, dass die Rechtsprechung zum Begriff „allseits umschlossener Raum“ nicht ohne weiteres auf den Begriff „überwiegend umschlossene bauliche Anlage“ übertragen werden kann. Nichtsdestotrotz sind auch bei überwiegend umschlossenen baulichen Anlagen Gebäudeöffnungen geringen Ausmaßes denkbar, die bei einer Berechnung außer Acht gelassen werden könnten, wenn sie der Seitenfläche den Wandcharakter nicht nehmen (zB „enge“ Latten- oder Gitterkonstruktion, Lochwand etc).
Schlagworte
Gebäude; überwiegend umschlossen; Zustellung;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.12.2006.7
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2017
Dokumentnummer
LVWGR_TI_20170314_LVwG_2016_12_2006_7_01