Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Geschäftszahl
LVwG-2016/39/0634-1
Rechtssatznummer
1
Entscheidungsdatum
11.05.2016
Index
L82007 Bauordnung Tirol
L8007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
BauO Tir 2011 §21 Abs1 lita
BauO Tir 2011 §22 Abs1
ROG Tir 2011 §3 Abs2
ROG Tir 2011 §3 Abs3
ROG Tir 2011 §3 Abs4
AVG §59 Abs1
Rechtssatz
War eine Nutzung zu Freizeitwohnsitzzwecken nicht Antragsgegenstand, ist darüber auch nicht im Spruch des behördlichen Bescheides abzusprechen. Lässt der genehmigte Verwendungszweck eine Freizeitwohnsitznutzung nicht zu, so darf auf die sich daraus ergebende Unzulässigkeit, diesen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz zu nutzen, (bloß) hingewiesen oder (sonst) rechtsbelehrt werden.
Schlagworte
Rechtsnatur von Auflagen; deklaratorischer Charakter; Freizeitwohnsitznutzung; Hauptwohnsitznutzung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.39.0634.1
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2016
Dokumentnummer
LVWGR_TI_20160511_LVwG_2016_39_0634_1_01