Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Geschäftszahl
LVwG-2014/43/3135-5
Rechtssatznummer
1
Entscheidungsdatum
27.10.2015
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Anmerkung
Mit Beschluss vom 25.05.2016, Z Ra 2016/06/0004, wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 27.10.2015, Z LVwG-2014/43/3135-5, erhobene ordentliche Revision zurück.
Rechtssatz
Zur Frage, ob die Stellung eines Wiederaufnahmeantrages in Bezug auf § 32 Abs 1 Halbsatz 2 VwGVG ungeachtet der Anhängigkeit eines Revisionsverfahrens zulässig ist, liegt bisher keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor. Aufgrund des im Revisionsverfahren geltenden Neuerungsverbots kommt das Landesverwaltungsgericht jedoch zum Schluss, dass dies der Fall ist.Zur Frage, ob die Stellung eines Wiederaufnahmeantrages in Bezug auf Paragraph 32, Absatz eins, Halbsatz 2 VwGVG ungeachtet der Anhängigkeit eines Revisionsverfahrens zulässig ist, liegt bisher keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor. Aufgrund des im Revisionsverfahren geltenden Neuerungsverbots kommt das Landesverwaltungsgericht jedoch zum Schluss, dass dies der Fall ist.
Schlagworte
Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrages ungeachtet der Anhängigkeit eines Revisionsverfahrens; vermuteter Baukonsens; Wiederaufnahmeantrag; kein Wiederaufnahmegrund; Revisionsverfahren
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.43.3135.5
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2016
Dokumentnummer
LVWGR_TI_20151027_LVwG_2014_43_3135_5_01