Eine Amtssignatur, die- wie hier- lediglich die Urheberschaft einer Behörde dokumentiert, ersetzt nicht die elektronische Fertigung nach § 18 Abs 3 AVG.Eine Amtssignatur, die- wie hier- lediglich die Urheberschaft einer Behörde dokumentiert, ersetzt nicht die elektronische Fertigung nach Paragraph 18, Absatz 3, AVG.