Bei Vorliegen "absoluter" Versagungstatbestände nach § 11 Abs 1 Z 1 und 2 NAG bleibt kein Raum für eine Abwägung nach Art 8 EMRK.Bei Vorliegen "absoluter" Versagungstatbestände nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins und 2 NAG bleibt kein Raum für eine Abwägung nach Artikel 8, EMRK.