Betrifft ein Informationsbegehren funktional ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren, handelt es sich um eine Angelegenheit der Bundesvollziehung. Gemäß Art 131 Abs 2 B-VG ist daher das Bundesverwaltungsgericht - und nicht das Landesverwaltungsgericht - zur Entscheidung über die Beschwerde nach dem IFG zuständig.Betrifft ein Informationsbegehren funktional ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren, handelt es sich um eine Angelegenheit der Bundesvollziehung. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG ist daher das Bundesverwaltungsgericht - und nicht das Landesverwaltungsgericht - zur Entscheidung über die Beschwerde nach dem IFG zuständig.