Die Materialien zur 25. StVO-Novelle (BGBl. I Nr. 39/2013) enthalten keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber mit dem Rücksichtnahmegebot des § 76c Abs 2 StVO, demnach PKW-Lenker auf Radfahrer und Fußgänger achtzugeben haben, Radfahrer aber nur auf Fußgänger, im Geltungsbereich einer Begegnungszone die allgemeinen Vorrangregeln nach § 19 StVO außer Kraft setzen wollte.Die Materialien zur 25. StVO-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013,) enthalten keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber mit dem Rücksichtnahmegebot des Paragraph 76 c, Absatz 2, StVO, demnach PKW-Lenker auf Radfahrer und Fußgänger achtzugeben haben, Radfahrer aber nur auf Fußgänger, im Geltungsbereich einer Begegnungszone die allgemeinen Vorrangregeln nach Paragraph 19, StVO außer Kraft setzen wollte.