Eine von der Gewerbeanmeldung losgelöste Feststellung des Vorliegens eines Befähigungsnachweises nach § 18 GewO kennt die Gewerbeordnung nicht (vgl VwGH 2010/04/0114).Eine von der Gewerbeanmeldung losgelöste Feststellung des Vorliegens eines Befähigungsnachweises nach Paragraph 18, GewO kennt die Gewerbeordnung nicht vergleiche VwGH 2010/04/0114).