Wenn kein Antrag gemäß § 19 GewO zur Feststellung der individuellen Befähigung vorliegt, ist die Behörde im Rahmen eines Gewerbeanmeldungsverfahren nicht zur von der Anmeldung losgelösten Feststellung der Befähigung nach § 18 GewO zuständig.Wenn kein Antrag gemäß Paragraph 19, GewO zur Feststellung der individuellen Befähigung vorliegt, ist die Behörde im Rahmen eines Gewerbeanmeldungsverfahren nicht zur von der Anmeldung losgelösten Feststellung der Befähigung nach Paragraph 18, GewO zuständig.