Die äußeren Umstände, die bezüglich der Persönlichkeitsentwicklung von Einfluss sein können, sind mit der Eigenart und Schwere begangener Straftaten sowie im Hinblick auf die Frage abzuwägen, ob mit begründeter Wahrscheinlichkeit noch die Befürchtung besteht, dass der Gewerbeinhaber bei der (weiteren) Ausübung des Gewerbes gleiche oder ähnliche Straftaten begehen wird.