Ob die der Behörde im Vollstreckungsverfahren erwachsenden Kosten in der Folge auf die Partei umgelegt werden können, ist (erst) im Verfahren betreffend die Eintreibung der Kosten zu klären (vgl VwGH 2003/06/0191).Ob die der Behörde im Vollstreckungsverfahren erwachsenden Kosten in der Folge auf die Partei umgelegt werden können, ist (erst) im Verfahren betreffend die Eintreibung der Kosten zu klären vergleiche VwGH 2003/06/0191).