Für den Fall, dass der Zulassungsbesitzer eine physische Person ist, gilt als dauernder Standort des Fahrzeuges im Sinne des § 43 Abs 4 lit b KFG immer der Hauptwohnsitz (vgl VwGH 2002/03/0048; 96/02/0094).Für den Fall, dass der Zulassungsbesitzer eine physische Person ist, gilt als dauernder Standort des Fahrzeuges im Sinne des Paragraph 43, Absatz 4, Litera b, KFG immer der Hauptwohnsitz vergleiche VwGH 2002/03/0048; 96/02/0094).