Den Abgabenbehörden ist es nicht verwehrt, anlässlich einer Abgabenvorschreibung gemäß § 14 Abs 4 NÖ KanalG ausschließlich aufgrund einer Änderung der Einheitssätze nunmehr auch eine geänderte rechtliche Beurteilung für die Berechnungsfläche heranzuziehen. In diesem Falle ist die Abgabenbehörde auch berechtigt, der Abgabenbemessung eine geänderte Berechnungsfläche zugrunde zu legen, nur, weil sich ihre Rechtsansicht geändert hat. Eine Änderung der Berechnungsfläche kann diesfalls auch ohne Veränderung des Gebäudes erfolgen (vgl VwGH 2010/17/0105).Den Abgabenbehörden ist es nicht verwehrt, anlässlich einer Abgabenvorschreibung gemäß Paragraph 14, Absatz 4, NÖ KanalG ausschließlich aufgrund einer Änderung der Einheitssätze nunmehr auch eine geänderte rechtliche Beurteilung für die Berechnungsfläche heranzuziehen. In diesem Falle ist die Abgabenbehörde auch berechtigt, der Abgabenbemessung eine geänderte Berechnungsfläche zugrunde zu legen, nur, weil sich ihre Rechtsansicht geändert hat. Eine Änderung der Berechnungsfläche kann diesfalls auch ohne Veränderung des Gebäudes erfolgen vergleiche VwGH 2010/17/0105).