Bei den in der Genehmigungsfreistellungsverordnung genannten Betriebsanlagen ist zur Beurteilung der Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens nicht zusätzlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 359b Abs. 1 Z 1 oder 2 GewO vorliegen. Diese Arten von Betriebsanlagen treten zu den in Z 1 und 2 genannten Arten hinzu.Bei den in der Genehmigungsfreistellungsverordnung genannten Betriebsanlagen ist zur Beurteilung der Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens nicht zusätzlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 GewO vorliegen. Diese Arten von Betriebsanlagen treten zu den in Ziffer eins und 2 genannten Arten hinzu.