Die in § 31 Abs. 2 WRG 1959 genannten Verpflichtungen können sowohl in Sicherungs- als auch Sanierungsmaßnahmen bestehen (VwGH 29.06.1995, 94/07/0155). Die Verpflichtung ist verschuldensunabhängig; sie hängt allein davon ab, ob es durch Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen des Verpflichteten objektiv zur Gefahr einer Gewässerverunreinigung gekommen ist (zB VwGH 13.04.2000, 99/07/0214; 20.05.2009, 2008/07/0014).Die in Paragraph 31, Absatz 2, WRG 1959 genannten Verpflichtungen können sowohl in Sicherungs- als auch Sanierungsmaßnahmen bestehen (VwGH 29.06.1995, 94/07/0155). Die Verpflichtung ist verschuldensunabhängig; sie hängt allein davon ab, ob es durch Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen des Verpflichteten objektiv zur Gefahr einer Gewässerverunreinigung gekommen ist (zB VwGH 13.04.2000, 99/07/0214; 20.05.2009, 2008/07/0014).