§ 91 Abs. 1 StVO 1960 richtet sich an den Grundeigentümer der Hecke, welche eine Beleuchtungsanlage durch Überwuchs beeinträchtigt. Wer jedoch Grundeigentümer einer derartigen Straßenbeleuchtung ist, ist für einen Entfernungsauftrag unbeachtlich.Paragraph 91, Absatz eins, StVO 1960 richtet sich an den Grundeigentümer der Hecke, welche eine Beleuchtungsanlage durch Überwuchs beeinträchtigt. Wer jedoch Grundeigentümer einer derartigen Straßenbeleuchtung ist, ist für einen Entfernungsauftrag unbeachtlich.