Bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 ist die Nichtbeachtung von Auflagen eines Betriebsanlagengenehmigungsbescheides selbst dann zu berücksichtigen, wenn diese Auflagen infolge der Anwendung der Bestimmung des § 87 Abs. 2 leg. cit. (Bestimmung aufgehoben durch BGBl. I 2013/85) beseitigt wurden (VwGH 28.02.2012, 2011/04/0171).Bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 ist die Nichtbeachtung von Auflagen eines Betriebsanlagengenehmigungsbescheides selbst dann zu berücksichtigen, wenn diese Auflagen infolge der Anwendung der Bestimmung des Paragraph 87, Absatz 2, leg. cit. (Bestimmung aufgehoben durch BGBl. römisch eins 2013/85) beseitigt wurden (VwGH 28.02.2012, 2011/04/0171).