Für den Entziehungstatbestand nach § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 ist nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer einen Teil der Tathandlungen bei Ausübung anderer, von der Entziehung (der Gewerbeberechtigung für das spezifische Gewerbe) nicht betroffener Gewerbe begangen hat, weil die dabei übertretenen Rechtsvorschriften auch bei der Ausübung des gegenständlichen Gewerbes zu beachten sind (VwGH 01.07.2009, 2008/04/0092).Für den Entziehungstatbestand nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 ist nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer einen Teil der Tathandlungen bei Ausübung anderer, von der Entziehung (der Gewerbeberechtigung für das spezifische Gewerbe) nicht betroffener Gewerbe begangen hat, weil die dabei übertretenen Rechtsvorschriften auch bei der Ausübung des gegenständlichen Gewerbes zu beachten sind (VwGH 01.07.2009, 2008/04/0092).